Ö-Ticket verrechnet für die Änderung von personalisierten Eintrittskarten Gebühren. Sie sind unzulässig. Das entschied das Handelsgericht Wien nach unserer Klage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatten die CTS Eventim Austria GmbH im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Das Unternehmen betreibt das Ticketservice für Ö-Ticket. Es schreibt für bestimmte Konzerte Tickets mit dem Namen des Käufers vor (Personalisierung), auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Sollte dieser kurzfristig etwa durch Krankheit verhindert sein, verrechnet das Unternehmen für die Änderung des Namens pro Ticket 10 Euro. Bei der Klage ging es unter anderem um ein Konzert von Ed Sheeran.
10€-Gebühr unzulässig
Das Handelsgericht Wien befand sowohl die Vorgabe der Käuferpersonalisierung, als auch die Gebühren für die "Umpersonalisierung" als unzulässig. Den Versuch von Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Eindämmung von Terrorgefahr oder als Maßnahme für das im Zuge der Pandemie notwendige gewordene Contact-Tracing zu rechtfertigen, ließ das Gericht nicht gelten. Bei dieser Form der Käuferpersonalisierung sei das Erfassen der einzelnen Besucher nicht gegeben. Zudem sieht eine Klausel vor, dass wiederverkaufte Tickets ungültig sind. Dieses Verbot gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Weiterverkaufsvorgänge. Das Handelsgericht Wien sieht darin bei Oeticket eine - Zitat - "gröbliche Benachteiligung der Verbraucher".
Bekämpfung des Schwarzmarktes
"Der VKI erkennt durchaus die Problematik des Ticketzweitmarktes, auf dem Veranstaltungskarten von professionellen Wiederverkäufern einzig zu dem Zweck gekauft werden, sie dann zu stark überhöhten Preisen weiterzuverkaufen", erläutert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. "Das Gericht hat diesbezüglich jedoch klar ausgeführt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzmarktes auch im Interesse der Ticketunternehmen liegen. Diese Maßnahmen müssen daher vom Unternehmen so gestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht übermäßig und unzulässig in ihren Rechten und ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werden."
Details lesen Sie auf verbraucherrecht.at: Unzulässige Klauseln von Ö-Ticket
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