Auf einer Messe ein Schnäppchen zu machen, wünschen sich viele. Aber Achtung: Die Angebote sind nicht zwangsläufig günstiger als im Geschäft und meistens besteht kein Rücktrittsrecht.
Attraktives Messeangebot
Peter F. (Name der Redaktion bekannt) liebäugelt schon länger mit dem Kauf eines Ofens für sein Wohnzimmer. Auf einer Bau- und Wohnmesse weckt ein Angebot der deutschen Sascha Böhmer GmbH & Co. KG sein Interesse. Der Unternehmer hat sich auf Kaminöfen spezialisiert. Peter F. erkundigt sich über den Preis. Dieser wird mit 17.000 Euro angegeben. Der Verkäufer macht ihm ein spezielles Messeangebot: 11.583,33 Euro netto soll der Ofen kosten, wenn der Kunde sich innerhalb einer Stunde für den Kauf entscheidet.
Peter F. fühlt sich zwar unter Druck gesetzt, ist aber dennoch interessiert. Als der Verkäufer auch noch ein sehr langes Zahlungsziel bis Jänner 2021 anbietet, unterschreibt er den Kaufvertrag. Zu Hause kommen ihm allerdings Bedenken, dass er unüberlegt gehandelt hat. Er informiert sich im Internet über das Produkt. Da erst erkennt er, dass ihm ein Heizkamin anstelle eines Kachelofens (Grundofens) verkauft worden ist. Er erklärt gegenüber der Firma innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag.
Kein Widerrufsrecht
Der Unternehmer lehnt ab. Peter F. sucht Rat und Unterstützung beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Wien. EVZ-Juristin Maria Semrad kommt zu dem Schluss:
"Da Herr F. den Stand des Kaminbauers aufgesucht hat, besteht kein Widerrufsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz. Dies wäre nur dann gegeben, wenn Herr F. auf der Messe angesprochen und zum Stand gelotst worden wäre. Zu prüfen ist allerdings eine Irreführung, da Herr F. einen Kachelofen als Grundofen erwerben wollte und ihm ein Heizkamin als Warmluftofen verkauft wurde."
Bezüglich des Widerrufsrechts kam es im vergangenen Jahr zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Ein Ehepaar hatte auf einer Messe eine Einbauküche gekauft. Binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss teilten die Kunden der Firma mit, dass sie den Kaufpreis nicht aufbringen konnten und vom Vertrag zurücktreten wollten.
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Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014 – 2020) gefördert.