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Versandhandel: Ware verloren oder zerstört - Käufer hat Rücktrittsrecht

Der Käufer trägt zwar das Risiko, wenn Waren auf dem Weg vom Händler beschädigt werden oder gar verloren gehen. Der Konsument hat jedoch ein Rücktrittsrecht, wovon er in solchen Fällen Gebrauch machen sollte.

Wenn Waren an einen Käufer verschickt werden, geschieht dies laut österreichischem Recht auf Gefahr des Käufers. Grundsätzlich trägt also der Käufer das Risiko, wenn Waren auf dem Transportweg beschädigt werden oder verloren gehen. Zum Glück gibt es hier das Fernabsatzgesetz. Dieses räumt Konsumenten ein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften ein, also bei Geschäften, die per Fernkommunikation (Telefon, Brief, E-Mail, Internet) bei darauf spezialisierten Unternehmen abgeschlossen werden.

Rücktritt erklären

Daher ist es ratsam, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn die im Versandhandel bestellte Ware beschädigt oder gar nicht ankommt. Bei einem Rücktritt muss der Konsument beschädigte oder verschwundene Ware nicht bezahlen oder erhält das Geld zurück, falls er Vorauszahlung geleistet hat. - Anders sieht die Sache aus, wenn man die Ware nur ausnahmsweise bei einem Unternehmer per Telefon bestellt und dieser sie zuschickt. Dann gilt das Fernabsatzgesetz nicht, es gibt kein Rücktrittsrecht.

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