Der VKI klagte SPAR wegen verbotener Kinderwerbung.
„Die Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen beginnt. Hol Dir das Buch dazu!“, so lautete der Werbeslogan für das Stickersammelbuch von SPAR. Die direkte Kaufaufforderung an Kinder ist eine unlautere und zudem aggressive Geschäftspraktik, die das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet.
Unterlassungsklage
Aufgrund der unzulässigen direkten Kaufaufforderung der SPAR-„Stickermania“ klagte der VKI auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat nun ein entsprechendes Unterlassungsurteil des Landesgerichts Salzburg bestätigt.
Kinder werden angesprochen
SPAR argumentierte, dass sich die Werbung an Erwachsene, insbesondere Lehrer, Pädagogen und Eltern und nur im „untergeordneten Ausmaß“ an Kinder richte. Das OLG Linz ist anderer Meinung. Die Handelskette spreche mit dieser Werbung vor allem Schulkinder, jedenfalls aber unmündige Minderjährige an. Ziffer 28 des Anhangs zum UWG definiert „Kinder“ als Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. SPAR ist also aufgefordert diese Art der Werbung zu unterlassen.
Den Volltext des Urteils gibt es auf www.verbraucherrecht.at.