Der Reihe nach: Die Firma „Superpedestrian Europe BV – Niederlassung Österreich BV“ betreibt in Österreich unter der Bezeichnung „LINK“ einen E-Scooter-Verleih. Der Firmensitz des Mutterunternehmens liegt in Massachusetts, USA. Jeder kennt die farbigen Flitzer und solange alles zu beiderseitiger Zufriedenheit läuft, ist es ok. Wenn es aber Probleme gibt, wird das Kleingedruckte wichtig. Wir haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geprüft und wurden fündig: 35 Klauseln entsprachen unserer Ansicht nach nicht den Gesetzen. Wir haben LINK darauf hingewiesen. Das Unternehmen verpflichtete sich daraufhin, keine der beanstandeten Klauseln zu verwenden.
LINK: E-Scooter-Superpedestrian – zu viel Haftung für Kunden
Der Scooter-Verleiher LINK hatte die eigene Haftung eingeschränkt und die der Kunden ausgedehnt. Wir prüften das Kleingedruckte und haben die Firma an die hiesigen Gesetze erinnert.
Mehr Haftung für Kunden
Unsere zentrale Kritik: LINK schränke die eigene Haftung ein und dehne jene der Kundinnen und Kunden aus. Das kennen wir schon aus den AGB des Verleihers Bird. Im Sommer 2021 hatten wir bei Bird (Bird Rides Austria GmbH) 45 (!) Klauseln in den AGB als unzulässig angesehen und in Folge einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich erwirkt.
Ohne Zustimmung der Kunden
LINK hatte auch bei anderen Klauseln versucht, die Spielregeln zu seinen Gunsten zu verschieben: Der Scooter-Verleih hatte sich weitreichende Rechte zur Änderung der AGB eingeräumt, ohne dass die Zustimmung der Kundinnen und Kunden notwendig gewesen wäre.
Keine überraschenden Änderungen
„AGB-Änderungen sind zwar durchaus möglich“, führt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller dazu aus, „allerdings gibt es dafür klare gesetzliche Rahmenbedingungen. Die müssen bereits in den entsprechenden Klauseln klar definiert werden müssen. Dadurch schützt der Gesetzgeber Verbraucherinnen und Verbraucher vor überraschenden Vertragsänderungen.“
Wie weit fährt der Scooter?
Ein anderes Problem bei LINK (und Bird) war, dass sie Benutzerinnen und Benutzern keine Mindest-Distanz garantierten, die mit den E-Scootern zurückgelegt werden kann. Laut einer Klausel konnte LINK jederzeit das Fahrzeug blockieren, wenn dies aufgrund eines niederen Akkustandes notwendig werden sollte. Dies haben wir deshalb beanstandet, weil LINK eine Aktivierungsgebühr pro Fahrt und ein Entgelt pro gefahrene Minute verrechnet. Im ungünstigsten Fall muss bei einer unfreiwilligen Rückgabe erneut eine Aktivierungsgebühr bezahlt werden, um die Fahrt (mit einem anderen Fahrzeug) fortsetzen zu können.
Mehr Details dazu gibt es auf der Website unserer VKI-Rechtsabteilung: www.verbraucherrecht.at/Superpedestrian092022
Vorwurf des Greenwashings
Der unfaire Umgang mit Kundenrechten ist das Eine. Wir hatten außerdem den Eindruck, dass LINK/Superpedestrian auch Greenwashing betreibt. Lesen Sie mehr unter: Greenwashing: Leih-Scooter von Link
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