KFZ-Leasing: Wir haben die Porsche Bank AG geklagt. Es ging es um u.a. um die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags, aber auch um die Frage, wann eine Bank-Zahlung als rechtzeitig gilt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat alle zehn von uns geklagten Klauseln für unzulässig erklärt.
Vorzeitige Vertragskündigung
Zahlt ein Verbraucher die Leasingraten vorzeitig an den Leasinggeber zurück und kündigt vor Ablauf der vereinbarten Frist, sollte er eigentlich weniger zahlen als bei voller Laufzeit. Schließlich erhält der Leasinggeber sein Geld schneller zurück.
Die Porsche Bank sah vor, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung durch den Leasingnehmer eine Abzinsung seiner Zahlungspflicht mit dem 3-Monats-Euribor durchgeführt wird. (Der Euribor ist eine wichtige Leitzahl für die Verzinsung.)
Nun ist der 3-Monats-Euribor seit Jahren negativ. Daher, so die Meinung der Bank, reduziere sich die Zahlungspflicht des Leasingnehmers gar nicht. Der OGH bewertete die Klausel für unzulässig.
Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen
Was ist bei einer Zahlung "rechtzeitig"? Nach dem Konsumentenschutzgesetz ist eine Geldschuld rechtzeitig erfüllt, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. - Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Porsche Bank AG sahen das anders. Sie wollten den Betrag bereits am Fälligkeitstermin auf dem Konto haben. Andernfalls, so die Ansicht der Porsche Bank, befände sich der Kunde im Zahlungsverzug. Das Geldinstitut legte dafür Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem vereinbarten Sollzinssatz fest. Auch das widerspricht dem Konsumentenschutzgesetz.
Haftung für Schäden
Eine weitere Klausel betraf Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Leasinggebers verursacht wurden. Dass Kunden darfür haften, ist ebenfalls unzulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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