Ein beliebtes Geschenk, manchmal ein Kompromiss – und mitunter weiß man nicht, was man da eigentlich in der Hand hat. Antworten auf Fragen, die uns zuletzt gestellt wurden.
Ich habe einen Hotel-Gutschein geschenkt bekommen, auf dem keine Gültigkeitsfrist vermerkt ist. Wie lange kann ich den einlösen?
Grundsätzlich gilt, dass unbefristete Gutscheine 30 Jahre ab Ausstellung gültig sind. Befristungen sind an sich möglich, aber nur unter gut begründeten Bedingungen. Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Im Fall eines Hotels wäre eine Befristung etwa zulässig, wenn durch einen geplanten Umbau das Hotel in eine andere Kategorie aufsteigt.
Mein Büchergutschein war auf 2 Jahre befristet und ist abgelaufen. Was kann ich tun?
Eine Befristung auf zwei Jahre ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Gutschein nach Ablauf nicht verlängerbar oder rückzahlbar ist. In jedem Fall sollten Sie mit dem Händler Kontakt aufnehmen, um eine Verlängerung oder sonst Rückzahlung zu erwirken.
Gelten im Ausland erworbene Gutscheine auch in Österreich?
Bei internationalen Ketten kann es durchaus sein, dass eine Gutschrift auch in einer österreichischen Filiale einlösbar ist. Aber letztlich zählt das, was in den Geschäftsbedingungen steht; also empfehlen wir, sich diese Möglichkeit vorsorglich bestätigen zu lassen.
Ich habe einen Gutschein für einen Aufenthalt in einer grenznahen deutschen Therme. Wie lange kann ich diesen einlösen?
Ausländische Unternehmen müssen sich nicht zwangsläufig an die ziemlich großzügigen österreichischen Bestimmungen halten. Während unbefristete Gutscheine von Unternehmen mit Sitz in Österreich 30 Jahre gültig sind, verlieren deutsche Gutscheine schon nach 3 Jahren ihren Wert, es sei denn, Sie haben eine anderslautende schriftliche Bestätigung der Gültigkeit. Ein jüngst ergangenes OGH-Urteil stellt allerdings in einem konkreten Fall klar: Die Beschränkung der Gültigkeit von „Erlebnis-Gutscheinen“ der Firma Jochen Schweizer (mit Sitz in Deutschland) auf 3 Jahre ist unzulässig. Auch diese sind 30 Jahre gültig.
Kann man einen Gutschein auch weitergeben oder allenfalls verkaufen?
Ja, solange ein Gutschein nicht personalisiert ist, sehen wir kein Problem.
Nach dem Kauf eines Gymnastikballs bemerkte ich zu Hause, dass er deutlich von dem auf der Verpackung angegebenen Durchmesser abwich. Meine Reklamation wird vom Händler zwar anerkannt und er stimmt einer Rücknahme zu. Er bietet mir aber kein Bargeld an, sondern nur eine Gutschrift, weil der Ball preisreduziert war. Muss ich das akzeptieren?
Nein! Denn ganz grundsätzlich gilt: Damit eine Sache mängelfrei ist, muss sie bei Übergabe nicht nur die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, sie muss auch den Produktbeschreibungen und Werbeaussagen entsprechen. In einem solchen Fall muss ein Gutschein nicht akzeptiert werden. Sie haben Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Ich habe einen Gutschein für einen Fallschirmsprung bekommen. Darf der Veranstalter eine zwischen Ausstellung und Einlösung des Gutscheins eingetretene Preiserhöhung einfordern?
Nein. Wenn das nicht ausdrücklich geregelt wurde, gilt der Gutschein für die beschriebene Leistung, unabhängig vom aktuellen Preis.
"Mein Tipp: Gutscheine besser bald einlösen, sonst verschwinden sie in irgendeiner Lade. So gibt es auch keinen Ärger, wenn das ausstellende Unternehmen in Insolvenz geht." - Dr. Andreas Herrmann, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums |