Patientenanwaltschaft: Nach der Vereisung von Warzen in einer ärztlichen Ordination treten bei einem Kind gesundheitliche Komplikationen auf. Die Schiedsstelle der Ärztekammer erkennt auf fehlerhafte Behandlung und mangelhafte Aufklärung und spricht der kleinen Patientin Schmerzensgeld zu.
Der Fall: Schmerzhafte Warzen an den Zehen
Eine Mutter sucht mit ihrer Tochter einen Hautarzt auf. Das Kind leidet unter schmerzhaften Warzen an den Zehen. In der Ordination ist ein Vertretungsarzt anwesend. Dieser entscheidet sich nach der Untersuchung für die sofortige Vereisung der Warzen und nimmt den Eingriff auch vor.
Nach dem Vereisen bilden sich Blutblasen
Danach bilden sich an den Vereisungsstellen Blutblasen. Am nächsten Tag schwillt der Fuß stark an. Die Mutter wendet sich an die Hausärztin. Diese versucht, die Blutblasen zu behandeln, und verschreibt ein Schmerzmittel. Für den Fall, dass in der Nacht Fieber auftreten sollte, rät sie der Mutter, sofort eine Spitalsambulanz aufzusuchen.
Vereisung nicht korrekt durchgeführt - Arzt streitet dies ab
Bei der Wundkontrolle am nächsten Morgen kritisiert die Hausärztin, dass die Vereisung nicht korrekt vorgenommen worden sei. Sie empfiehlt der Mutter, den Ordinationsarzt über die fehlerhafte Behandlung durch den Vertretungsarzt zu informieren. Der kritisierte Vertretungsarzt weist den Vorwurf zurück und erklärt, dass die Vereisung medizinisch korrekt erfolgt sei.
Wochen vergehen bis zur Genesung
Er empfiehlt der Mutter, die sich ablösende Haut zu Hause mit der Schere zu entfernen. Dabei erwähnt er nicht, dass die Wunde desinfiziert werden sollte. Zwei Tage später hat sich eine große offene Stelle gebildet. Die Mutter sucht erneut die Hausärztin auf. Diese verschreibt weitere Schmerzmittel und ordnet einen täglichen Verbandwechsel an. Bis zur Ausheilung der Wunde vergehen mehrere Wochen.