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Warzen-Vereisung - Behandlung mit Folgen

Patientenanwaltschaft: Nach der Vereisung von Warzen in einer ärztlichen Ordination treten bei einem Kind gesundheitliche Komplikationen auf. Die Schiedsstelle der Ärztekammer erkennt auf fehlerhafte Behandlung und mangelhafte Aufklärung und spricht der kleinen Patientin Schmerzensgeld zu.

Der Fall: Schmerzhafte Warzen an den Zehen

Eine Mutter sucht mit ihrer Tochter einen Hautarzt auf. Das Kind leidet unter schmerzhaften Warzen an den Zehen. In der Ordination ist ein Vertretungsarzt anwesend. Dieser entscheidet sich nach der Untersuchung für die sofortige Vereisung der Warzen und nimmt den Eingriff auch vor.

Nach dem Vereisen bilden sich Blutblasen

Danach bilden sich an den Vereisungsstellen Blutblasen. Am nächs­ten Tag schwillt der Fuß stark an. Die Mutter wendet sich an die Hausärztin. Diese versucht, die Blutblasen zu behandeln, und ­verschreibt ein Schmerzmittel. Für den Fall, dass in der Nacht Fieber auftreten sollte, rät sie der Mutter, sofort eine Spitalsambulanz aufzusuchen.

Vereisung nicht korrekt durchgeführt - Arzt streitet dies ab

Bei der Wundkontrolle am nächsten Morgen kritisiert die Hausärztin, dass die Vereisung nicht korrekt vorgenommen worden sei. Sie empfiehlt der Mutter, den Ordinationsarzt über die fehlerhafte ­Behandlung durch den Vertretungsarzt zu informieren. Der kritisierte Vertretungsarzt weist den Vorwurf zurück und erklärt, dass die Vereisung medizinisch korrekt erfolgt sei.

Wochen vergehen bis zur Genesung

Er empfiehlt der Mutter, die sich ablösende Haut zu Hause mit der Schere zu entfernen. Dabei erwähnt er nicht, dass die Wunde ­desinfiziert werden sollte. Zwei Tage später hat sich eine große offene Stelle gebildet. Die Mutter sucht erneut die Hausärztin auf. Diese verschreibt weitere Schmerzmittel und ordnet einen täglichen Verbandwechsel an. Bis zur Ausheilung der Wunde vergehen mehrere Wochen.

Schmerzensgeld auf Grund falscher Behandlung und mangelnder Aufklärung

Intervention: Behandlung und Aufklärung werden kritisiert

Die Mutter legt Beschwerde bei der Patienten- und Pflegeanwaltschaft (PPA) Niederösterreich ein. Sie kritisiert sowohl die Behandlung als auch die mangel­hafte Aufklärung über die möglichen Folgen des Eingriffs. Die Patientenanwaltschaft ­leitet deshalb ein Verfahren vor der Schiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich ein.

Ergebnis: Zuspruch von Schmerzensgeld

Die Schiedsstelle spricht sich für ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro aus. Begründung: „Verdacht auf Über­therapie“ sowie mangelhafte Aufklärung über die möglichen negativen Konsequenzen der Behandlung.

Fazit: unzureichende Qualitätskontrolle in Ordinationen stoppen

Für die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist der geschilderte Fall ein typischer Hinweis auf unzu­reichende Qualitätskontrolle in ärztlichen Ordinationen.

Hauptkritikpunkt: Die der Österreichischen Ärztekammer unterste­hende und für die Kontrolle zuständige Österreichische Gesellschaft für Qualitäts­sicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) könne ihre Aufgabe nur unter erheblichen standespolitisch begründeten Einschränkungen wahrnehmen. So werde den ÖQMed-Sachverständigen ­etwa aus vorgeschobenen datenschutzrechtlichen Gründen der Einblick in die ärzt­liche Dokumentation verweigert.

Für die PPA-Niederösterreich ist die stichproben­artige Einsichtnahme in (zuvor anonymi­sierte) ärztliche Dokumentationen allerdings ­eine notwendige Grundlage für eine seriöse Qualitätskontrolle.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Niederösterreichische Patientenanwaltschaft macht sich für eine effiziente Qualitätskontrolle der Ordinationen stark und fordert ein Einsichtsrecht in die zuvor anonymisierte ärztliche Dokumentation.

 

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus, 
3109 St. Pölten,
Tel. 02742 9005-15575,
Fax 02742 9005-15660
E-Mail: post.ppa@noel.gv.at
www.patientenanwalt.com

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