Fälle aus der Patientenanwaltschaft - diesmal: Die Rettung wird gerufen, doch es kommt nicht zu einem Krankentransport. Zahlen sollen Patient beziehungsweise Angehörige aus eigener Tasche.
Die Fälle
Auffinden einer leblosen Person: Frau P. besucht ihre Mutter und findet diese leblos vor, als sie die Wohnung betritt. Sie verständigt die Polizei. Die Polizei ruft die Rettung. Der Notarzt stellt den Tod der Mutter fest, es kommt also zu keiner Behandlung und zu keinem Krankentransport. Einige Wochen später erhält Frau P. vom Rettungsdienst eine Rechnung über 577 Euro.
Komplikationen nach Kaiserschnitt-Entbindung: Frau S. wird nach der Kaiserschnitt-Entbindung aus dem Spital entlassen. Zu Hause treten Komplikationen (hohes Fieber, Übelkeit, Schmerzen, Schwäche) auf. Frau S. ruft die Rettung. Nach der Untersuchung teilt ihr der Notarzt mit, dass ihr Zustand nicht bedrohlich und ein Transport ins Spital daher nicht unbedingt notwendig sei. Frau S. entscheidet sich gegen den Transport und erhält einige Tage später eine Rechnung über 577 Euro.
Notarzt stellt Tod fest: Der 13-jährige Enkel ist zu Besuch beim Großvater. Der ältere Herr bricht in der Wohnung plötzlich zusammen. Der Enkel sucht Hilfe bei den Nachbarn, diese rufen die Rettung. Der Notarzt stellt den Tod des Großvaters fest. Obwohl es weder zu einer Behandlung noch zu einem Transport kommt, wird der Familie eine Rechnung des Rettungsdienstes in Höhe von 86,70 Euro zugestellt.
Die Folgen
Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) sieht sich in zunehmendem Maße mit derartigen Fällen konfrontiert. Alle haben gemein, dass die Rettung gerufen wurde, es jedoch zu keinem Krankentransport kam und die Betroffenen bzw. deren Angehörige eine Rechnung erhalten haben.
Immer eine Gebühr zu zahlen
Diese Praxis ist durch das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) gedeckt. Es sieht vor, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien immer eine Gebühr zu entrichten ist, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Gebührenschuldner ist prinzipiell die Person, für die der Notruf erfolgte. Kommt es zu einer medizinischen Versorgung oder zu einem Krankentransport, werden die Kosten von der jeweiligen Krankenkasse übernommen.