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Befunde: Termin versäumt - Folgenschwere Konsequenzen

Patientenanwaltschaft: Ärzte sind dazu verpflichtet, Patienten über Erkrankungen und das Ergebnis von Untersuchungen zu informieren. Leider geschieht dies nicht immer. Im vorliegenden Fall wurde einer Patientin eine kleine Geschwulst entfernt. Sie hielt den Termin für die Befundbesprechung nicht ein und erfuhr dadurch nicht, dass es sich um eine bösartige Hautveränderung handelt.

Der Fall: keine Aufklärung über eine bösartige Hautveränderung

Einer Patientin wird durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ein Hautknötchen im Bereich des rechten Augenlides entfernt. Einen vereinbarten Termin zur Wundkontrolle und Befundbesprechung nimmt sie nicht wahr. Ein Jahr später treten die Hautveränderungen erneut auf. Die Patientin begibt sich wieder zur Behandlung in die betreffende Ordination. Erst zu diesem Zeitpunkt informiert der Facharzt sie über den histologischen Befund des vor einem Jahr entfernten Hautknötchens. Darin wurde festgestellt, dass die Hautveränderung bösartig ist, und es wurde eine umgehende Nachresektion (weitere Entfernung von betroffenem Gewebe) empfohlen. Da der Arzt die Patientin von sich aus nicht über den pathologischen Befund unterrichtet hatte, unterblieb der notwendige Eingriff.

Intervention: Ist Patient für Befundbesprechung verantwortlich?

In der von der Wiener Pflege- und Patientenanwaltschaft (WPPA) vom Facharzt eingeforderten Stellungnahme verweist dieser darauf, dass alle Patienten nach einem Eingriff gebeten würden, einen Termin zur Wundkontrolle und Befundbesprechung zu vereinbaren. Die Wahrnehmung dieses Termins liege in der Verantwortung des Patienten selbst. Eine telefonische oder schriftliche Information über eingehende Befunde sei nicht üblich.

Schwere Erkrankungen sollten vom Arzt kommuniziert werden

Ergebnis: Ärzte müssen aufklären

Die WPPA stellt klar, dass Ärzte bereits derzeit verpflichtet sind, ihre Patienten über Erkrankungen aufzuklären. Ein von der WPPA in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten legt die Befürchtung nahe, „dass unzählige Patienten von ihren behandelnden Ärzten über einen pathologischen Histologiebefund (z. B. Krebsbefund) in Unkenntnis gelassen werden könnten“. Die WPPA hat deshalb die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) und die Ärztekammer aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit zukünftig sichergestellt werden kann, dass Ärzte ihre Patienten über pathologische Befunde nach einem Eingriff im niedergelassenen Bereich nachweislich informieren.

Fazit: Änderung des Ärztegesetzes gefordert

Ärzte sind zwar dazu verpflichtet, ihre Patienten über Erkrankungen aufzuklären, doch eine Kontrolle findet kaum statt. Fälle wie die zweier Wiener Gynäkologinnen, die vermutlich Hunderte von PAP-Abstrichen nicht in einem pathologischen Labor untersuchen ließen, geraten eher zufällig ans Licht. Hier waren Patientinnen Ungereimtheiten bei der Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse aufgefallen. Die WPPA fordert daher dringend eine entsprechende Änderung des Ärztegesetzes.

Auf schriftlichem Befund bestehen

Durch eine explizite Regelung im Ärztegesetz ist sicherzustellen, dass Patienten ohne Unterschied, ob sie sich in einer Krankenanstalt oder bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung befinden, jedenfalls über bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen von ihrem Arzt nachweislich informiert werden müssen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung empfiehlt die WPPA allen Patienten, gegenüber ihren Ärzten in jedem Fall auf der Übermittlung eines schriftlichen Befundes (PAP-Befunde, histologische Befunde) zu bestehen.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft kritisiert, dass Patienten immer wieder Befunde vorenthalten werden, und fordert eine bessere Qualitätskontrolle sowie gesetzliche Veränderungen.

 

Wiener Pflege-, Patientinnen und Patientenanwaltschaft
Schönbrunner Straße 108
1050 Wien,
Tel. 01 587 12 04,
Fax 01 586 36 99
E-Mail: post@wpa.wien.gv.at
www.wien.gv.at > Gesundheit

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www.konsument.at/patient-recht

Aus dem Inhalt

  • Krankenkasse und freie Arztwahl
  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

KONSUMENT-Buch: Mein Recht als Patient 

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