Patientenanwaltschaft: Ärzte sind dazu verpflichtet, Patienten über Erkrankungen und das Ergebnis von Untersuchungen zu informieren. Leider geschieht dies nicht immer. Im vorliegenden Fall wurde einer Patientin eine kleine Geschwulst entfernt. Sie hielt den Termin für die Befundbesprechung nicht ein und erfuhr dadurch nicht, dass es sich um eine bösartige Hautveränderung handelt.
Der Fall: keine Aufklärung über eine bösartige Hautveränderung
Einer Patientin wird durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ein Hautknötchen im Bereich des rechten Augenlides entfernt. Einen vereinbarten Termin zur Wundkontrolle und Befundbesprechung nimmt sie nicht wahr. Ein Jahr später treten die Hautveränderungen erneut auf. Die Patientin begibt sich wieder zur Behandlung in die betreffende Ordination. Erst zu diesem Zeitpunkt informiert der Facharzt sie über den histologischen Befund des vor einem Jahr entfernten Hautknötchens. Darin wurde festgestellt, dass die Hautveränderung bösartig ist, und es wurde eine umgehende Nachresektion (weitere Entfernung von betroffenem Gewebe) empfohlen. Da der Arzt die Patientin von sich aus nicht über den pathologischen Befund unterrichtet hatte, unterblieb der notwendige Eingriff.
Intervention: Ist Patient für Befundbesprechung verantwortlich?
In der von der Wiener Pflege- und Patientenanwaltschaft (WPPA) vom Facharzt eingeforderten Stellungnahme verweist dieser darauf, dass alle Patienten nach einem Eingriff gebeten würden, einen Termin zur Wundkontrolle und Befundbesprechung zu vereinbaren. Die Wahrnehmung dieses Termins liege in der Verantwortung des Patienten selbst. Eine telefonische oder schriftliche Information über eingehende Befunde sei nicht üblich.