Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Mobilfunkanbieter Yesss! wegen rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) geklagt. Die Vorwürfe: einseitige Vertragsänderungen, undurchsichtige Preise und Benachteiligung von "Zu-wenig-Telefonierer".
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erklärte neun von elf beanstandeten Klauseln des Mobilfunkanbieters Yesss! für unzulässig.
Die Preisschlacht in der heiß umkämpften Mobilfunk-Branche findet oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom-Unternehmen ihren Niederschlag. Während Anbieter mit "günstigsten Tarifen" oder "Null-Euro-Handys" werben, scheinen unerwartete Kosten und Vertragsbestimmungen oft erst im Kleingedruckten auf.
Pauschalentgelt bei fehlerhafter Abbuchung
Zwei der vom OLG als unzulässig beurteilten Klauseln von Yesss! betreffen undurchsichtige Preisgestaltung. So darf z.B. eine fehlerhafte Abbuchung oder Verrechnung nicht zu Lasten der Kunden gehen. Mobilfunk-Anbieter dürfen in diesem Fall kein Pauschalentgelt verrechnen.
Anspruch auf Papierrechnung
Der Handy-Kunde hat außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Rechnung in Papierform. Eine Rechnung ausschließlich in elektronischer Form kann Konsumenten nicht aufgezwungen werden.
Zu wenig telefoniert: Anschluss abgedreht
Yesss! hat versucht, Kunden die zu wenig telefonieren, loszuwerden: nach sechs Monaten ohne Umsatz könne der Anschluss eines Kunden deaktiviert werden, hieß es in den AGB. Diesem unerwünschten Rauswurf schob das OLG Wien einen Riegel vor.
Einseitige Vertrags- oder Entgeltänderungen
In so gut wie allen AGB von Telekom-Anbietern findet sich eine Regelung für einseitige Vertrags- und Entgeltänderungen, so auch in den AGB von Yesss!.
"Telekom-Anbieter dürfen gesetzlich vorgeschriebene Rechte, wie etwa die Möglichkeit zur kostenlosen Kündigung bei Vertrags- und Entgeltänderungen, vor ihren Kunden nicht verschleiern", erklärt die zuständige Juristin im VKI.
Kostenlose Vertrags-Kündigung
Das Gericht hat bei Yesss! eine Klausel, die weder eine schriftliche Benachrichtigung des Teilnehmers über die Änderungen vorsieht, noch einen Hinweis, dass eine kostenlose Kündigung erfolgen kann, als gesetzwidrig erachtet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Genauer Wortlaut: Die 11 beanstandeten Klauseln in ihrem genauen Wortlaut und das Urteil des OLG Wien auf www.verbraucherrecht.at, der Website der VKI-Rechtsabteilung
- Download: Urteil im Volltext über unzulässige AGB-Klauseln bei Yesss!
- Bericht: Null-Euro-Handys (Gratis heißt nicht kostenlos) 5/2013
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