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Rechtsgültigkeit von E-Mails - Vertragsrücktritt mit E-Mail?

Ich habe an dieser Stelle einmal gelesen, dass mir das Konsumentenschutzgesetz bei Haustürgeschäften ein siebentägiges Rücktrittsrecht einräumt. Kann ich den Vertragsrücktritt eigentlich auch per E-Mail erklären? Das würde doch einfach und rasch gehen.

Auch wenn es zweifellos eine gewisse Erleichterung darstellen würde; nach derzeitiger Rechtsprechung lautet die Antwort: nein. Laut Paragraf 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) muss der Rücktritt nämlich schriftlich erklärt werden. Ein herkömmliches E-Mail erfüllt dieses Schriftlichkeitsgebot grundsätzlich nicht. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Rücktritt per eingeschriebenen Brief zu erklären (nach derzeitiger Rechtsprechung muss man davon ausgehen, dass auch der Rücktritt per Fax unwirksam ist). Das Schriftlichkeitsgebot wäre mit einem E-Mail nur dann erfüllt, wenn es mit einer so genannten „sicheren Signatur“ im Sinne des Signaturgesetzes versehen wäre. Diese elektronische Unterschrift gewährleistet, dass der Absender eines E-Mails tatsächlich identifiziert werden kann. Sichere Signaturen werden von Zertifizierungsdienste-Anbietern ausgestellt. Weitere Hinweise über derartige Signaturen und die bisher tätigen Zertifizierungsanbieter finden Sie auf der Website der Telekom-Control Kommission (www.rtr.at).

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