In „Konsument“ 5/2002 (siehe weitere Artikel: „Pauschalreisen“) berichteten wir über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass – entgegen der bisherigen österreichischen Rechtslage – aus der Pauschalreiserichtlinie auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude abzuleiten sei. In der Folge war strittig, ob es erst einer gesetzlichen Regelung bedarf, um tatsächlich Geldersatz für immaterielle Schäden zuzusprechen.
Zeitpunkt der gesetzlichen Regelung
Das Bundesministerium für Justiz hat eine solche Regelung ja erst für 1. Jänner 2003 angekündigt. Ein aktuelles Urteil des Landesgerichts Linz beendet diese Spekulationen: In richtlinienkonformer Auslegung des bestehenden österreichischen Rechtes hat es der bei einem Cluburlaub an Salmonellenvergiftung erkrankten Klägerin Schadenersatz zuerkannt.
Erhebliche Beeinträchtigung notwendig
Dies bedeutet, dass jeder Reisende bereits jetzt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass der Reisezweck vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist; etwa, wenn man – wie im Anlassfall – statt Urlaub zu machen die Tage im Krankenbett verbringt. Orientiert man sich an der deutschen Judikatur, dann kann man zwischen 25 und 50 Euro pro verpatztem Tag geltend machen.