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Anzeigetafel am Bahnhof zeigt Zugsausfälle
Bei einem Zugsausfall muss die Bahn die Weiterreise unter vergleichbaren Bedingungen anbieten, unter Umständen auch mit einem anderen Verkehrsmittel. Bild: Mitifoto/Adobe

Streik: Nachtzug der VR Group Finland fährt nicht

Streik: Die Bahn sollte Verpflegung und Übernachtung anbieten, tut es aber nicht. - Wir konnten helfen.

Die Regierung will die finnische Wirtschaft wettbewerbsfähiger machen und bei Sozialem und Bildung kürzen. Die Gewerkschaft ruft den Streik aus: Alle Räder stehen still, wenn dein starker Arm es will. Unangenehm für Frau Leitner und Begleitung, denn die Züge bleiben im Bahnhof. Also kein Nachtzug der VR-Group von Helsinki hinauf ins ferne Rovaniemi in Lappland. Die zwei Fahrkarten hatten 262,80 Euro gekostet.

Verpflegung und Übernachtung anbieten

Das Bahnunternehmen patzt. Es informiert die Betroffenen nicht über eine alternative Weiterreise. Die Bahn sollte Verpflegung und Übernachtung anbieten, tut es aber nicht. Andere Züge sind nicht verfügbar. Die Reisenden müssen daher selbst ein Hotel buchen. Am nächsten Tag dasselbe Bild. Sie nehmen einen Flug.

Nur Tickets zurückgezahlt

Die Bahngesellschaft zahlt den beiden nur die Tickets zurück und lehnt den Ersatz der restlichen Kosten von 592,20 Euro ab. Politische Streiks, so behauptet VR Group Finland, fallen unter „außergewöhnliche Umstände“ und würden außerhalb des Einflussbereichs der Bahngesellschaft liegen. Also keine Entschädigung. Die Betroffenen wenden sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).

Zwei Dinge vermischt

Johanna Pichler - Juristin: grenzüberschreitende Agenden
Mag.ª Johanna Pichler - Juristin: grenzüberschreitende Agenden Bild: VKI

Mag.a Johanna Pichler hat als Juristin den Fall betreut und widerspricht der VR-Group. Hier wurden zwei Dinge vermischt. 

Die EU-Bahngastrechteverordnung 2021/782 sieht in Artikel 20 vor, dass die Bahngesellschaft im Falle einer Stornierung Hilfe anzubieten hat. 

Weiterreise anbieten

Sie muss die Weiterreise unter vergleichbaren Bedingungen anbieten, unter Umständen auch mit einem anderen Verkehrsmittel. Sie muss auch für angemessene Verpflegung sorgen und, wenn notwendig, auch für eine Übernachtung inklusive Transport zu dieser Unterkunft. In dem konkreten Fall mussten die Reisenden aber selbst für Abhilfe sorgen.

Rechtswidrig abgeputzt

Dass das Bahnunternehmen sich auf den Streik und damit auf außergewöhnliche Umstände beruft und sich bei der Rückzahlung der Mehrkosten abputzt, geht aber in diesem konkreten Fall ins Leere und ist damit rechtswidrig. 

Kosten ersetzt

Wir haben über unser Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren in Finnland interveniert. Frau Leitner erhielt daraufhin die Kosten in der gesamten Höhe ersetzt. 

 Ablehnungsmails des finnischen Bahnunternehmens
Es gebe keine Entschädigung, denn ein Streik sei höhere Gewalt, schreibt die VR-Group in diesem Mail. Das stimmt in manchen Fällen und in anderen nicht, sagen wir. Bild: Screenshot des Mails der VR-Group

Sturm, Terror, Blitz

Außergewöhnliche Umstände sind ein heißes Eisen. Außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel Sturm, Naturkatastrophen, terroristische Gefahr, Blitzeinschlag, Vogelschlag („Bird Strike”), medizinische Notfälle oder nachgewiesene Herstellungsfehler am Flugzeug sein. 

Bei Streiks muss man ganz genau hinsehen: Streikt das eigene Personal, muss Bahn oder Fluglinie Konsument:innen eine zusätzliche Entschädigung zahlen, unabhängig von den oben genannten Hilfeleistungen. Streiken andere, ist das Unternehmen von der Entschädigung befreit und Konsument:innen haben Pech gehabt – außergewöhnliche Umstände eben. 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, können Sie sich an die VKI-Beratung oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden.

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Bild: ECC-net

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