Ein Ehepaar wollte am ersten Tag des bundesweiten Lockdowns den Hinflug nach Spanien nicht antreten. Laudamotion verweigerte lange Zeit die Rückerstattung.
Das Unternehmen war lediglich zur Erstattung der Rückflug-Kosten bereit. Wir klagten. Das Unternehmen zahlte daraufhin den Gesamtbetrag zurück.
Die Familie hatte den Hinflug für den 16.03.2020 gebucht und den Rückflug am 04.04.2020. Am 11.03.2020 wurde COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation WHO zu einer Pandemie erklärt, am 14.03.2020 in ganz Spanien der Notstand ausgerufen und am 16.03.2020, dem Tag des planmäßigen Abflugs, der bundesweite Lockdown in Österreich verfügt.
Die Konsumenten traten die geplante Reise daher nicht an und beantragten die Rückerstattung des Gesamtbetrages. Laudamotion war aber nur bereit den Rückflug zu erstatten, mit der Begründung, dass der Flug am 16.03.2020 stattgefunden habe.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Der VKI klagte daraufhin den Restbetrag ein und argumentierte mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es war am 16.03.2020 bereits absehbar, dass der Rückflug nicht durchführbar sein werde.
"In so einer Situation konnte keinem Menschen zugemutet werden, den Hinflug für eine Urlaubsreise nach Spanien anzutreten. Noch dazu, wenn das Außenministerium am 16.03.2020 alle Österreicher zur Heimkehr aufgefordert hat", betont Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
Zu einem Urteil kam es in diesem Verfahren nicht. Laudamotion lenkte noch während des Verfahrens ein und zahlte den eingeklagten Betrag.