Verbraucherschutz ist in Österreich auf dem Papier ein hohes Gut, gerichtlich durchsetzen lassen sich gesetzliche Ansprüche jedoch nur schwer. Damit nun Lyoness-Kunden und Anleger von geschlossenen MPC-Fonds, die sich geschädigt fühlen, zu ihrem Recht kommen, ziehen wir im Ausland vor Gericht.
Die im Jahr 2003 in Graz gegründete internationale Einkaufsgemeinschaft Lyoness Holding Europe AG lockt Kunden in Österreich mit attraktiven Rückvergütungen auf getätigte Einkäufe. Von jedem Einkauf, der bei einem der zahlreichen Partnerunternehmen getätigt wird, soll ein gewisser Prozentsatz des Kaufpreises rückvergütet werden. Besondere Profite werden Kunden in Aussicht gestellt, die bei Lyoness erweiterte Mitgliedsvorteile erwerben. - Lesen Sie auch Sammelklagen: In der Schublade - Kommentar von B. Matuschak
"Premium-System“ von Lyoness
Tausende Konsumenten in Österreich investierten deshalb jeweils zwischen 2.000 und 25.000 Euro in ein sogenanntes "Premium-System“. Die Investition dient als Anzahlung auf einen Warengutschein eines Lyoness-Partnerunternehmens. Zahlt das Mitglied beispielsweise 2.000 Euro auf einen Gutschein im Gesamtwert von 20.000 Euro an, sollte der Restbetrag (18.000 Euro) über diverse Boni und Prämien zusammenkommen. Diese setzen sich vor allem aus anderen eigenen Einkäufen, der Anwerbung von neuen Mitgliedern sowie den von ihnen getätigten Umsätzen zusammen.
61 Klauseln beanstandet
Es zeigte sich jedoch, dass die Premium-Mitglieder die in Aussicht gestellten Vorteile gar nicht bzw. nur unzureichend in Anspruch nehmen können. Viele Kunden wollen deshalb ihre Verträge mit Lyoness beenden und fordern ihr eingezahltes Geld zurück. Wir gingen im Auftrag des Sozialministeriums bereits im Jahr 2013 mit einer Verbandsklage gegen die Einkaufsgemeinschaft vor und bekamen recht. Im Februar dieses Jahres urteilte das Handelsgericht Wien, dass nicht weniger als 61 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ZAGB) von Lyoness im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes intransparent und gröblich benachteiligend sind.