„Wenn ihr Kind keinen Schaden verursacht, bekommen sie die Kaution zurück.“ Der Schaden blieb aus, die Kaution ebenfalls. Wir klagten und bekamen Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine Konsumentin schloss im Herbst 2015 für ihr eineinhalbjähriges Kind mit einem Kindergarten einen Betreuungsvertrag. Sie stimmte den Vereinbarungen der Elterninformation zu. Dort stand unter der Überschrift „Beiträge“:
"Kaution für Einsteiger: Einmalig EUR 200,-- wird bei Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist und der Anwesenheit des Kindes während dieser Frist zurückbezahlt".
Eine Mitarbeiterin versicherte der Konsumentin, dass die Kaution nur im Falle eines Schadens zurückbehalten würde.
Mündliche Zusage gilt
Das Kind fühlte sich in der Kindergartengruppe nicht wohl und war zwischen September 2015 und Mitte Februar 2016 40 Tage krank. Der Betreuungsvertrag wurde knapp sechs Monate nach Beginn einvernehmlich beendet. Der Kindergarten zahlte die Kaution nicht zurück. Deshalb klagten wir vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums den Kindergarten auf Rückzahlung.
Das Gericht gab uns recht: Die Mitarbeiterin des Kindergartens wäre verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Kaution auch aus anderen Gründen einbehalten werden kann. Kein Schaden, keine Einbehaltung. Der Kindergarten ist zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, das Urteil rechtskräftig.