Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen unter das Verbraucherkreditgesetz, urteilte der Oberste Gerichtshof. Für Anbieter gelten damit erweiterte vorvertragliche Informationspflichten sowie die Pflicht, den Effektivzinssatz auszuweisen.
Kilometerabrechnung: Wertverlust ist zu ersetzen
Bei Kfz-Leasingverträgen gibt es oft eine sogenannte "Kilometerabrechnung". Das bedeutet, dass der Leasingnehmer bei Rückstellung des Autos für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen hat. Wird mehr gefahren, als vertraglich vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, den Wertverlust zu ersetzen.
Leasing-Verträge fallen unter Verbraucherkreditgesetz
Auch die Bernhard Kandl Autohandel GmbH bietet Verbrauchern solche Verträge an. Dabei vertrat das Unternehmen bis dato jedoch die Ansicht, ihre Angebote würden nicht unter das Verbraucherkreditgesetz fallen.
Der VKI klagte und bekam vor dem OGH Recht (4 Ob 24/15f). Die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes erstrecken sich demnach auch auf Konsumenten, die Finanzierungs-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung abschließen.
Gesetzlicher Schutz nicht auszuhebeln
"Mit dem Urteil wird klargestellt, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften für Leasingverträge nicht einfach ausgeschlossen werden können", erklärt VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann. "Wir freuen uns über diese Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes und werden entsprechende Leasingangebote auch weiterhin unter die Lupe nehmen."
Das Urteil zur Klage - durchgeführt im Auftrag des Sozialministeriums - gibt es aufUrteil: Kilometerabrechnungsleasingverträge fallen unter das VKrG.