Herr Koller wollte sein Haus verkaufen und inserierte in einer Zeitung. Ein Makler meldete sich bei ihm, nach der Besichtigung wurde ein Alleinvermittlungsauftrag unterzeichnet. Sechs Tage später erklärte Herr Koller seinen Rücktritt vom Vertrag nach dem Konsumentenschutzgesetz. Der Makler meinte, dass der Konsument das Geschäft angebahnt hätte und daher der Rücktritt nicht zulässig sei. Er klagte die Provision ein. Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof. Dieser hielt fest, dass das bloße Inserieren einer Liegenschaft keinesfalls ein Anbahnen eines Auftrages an einen Makler darstellt. Dies wäre ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg. Der Makler müsste beweisen, dass Herr Koller auf andere Weise das Geschäft angebahnt hatte. Dieser Nachweis gelang vor Gericht aber nicht, daher wurde das Klagebegehren abgewiesen.
Volltextservice: OGH 29. 11. 2000, 3 Ob 94/00w