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Gutscheine: Interspar-Geschenkkarte - 3 Jahre Gültigkeit ist zu wenig

Wie lange muss ein Guthaben auf der Interspar-Geschenkkarte gültig sein? Eine Verkürzung der Gültigkeit von 30 auf 3 Jahre ohne triftigen Grund ist unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Linz.

Im Kern geht es um folgendes: Kunden geben dem Unternehmen Geld und erhalten dafür einen Gutschein. Der aber ist im konkreten Fall nur kurz einlösbar. Es bleibt daher Geld ohne Gegenleistung beim Unternehmen. Lesen Sie auch Geschenkgutscheine: Verfall - Nicht alle werden eingelöst .

Wir hatten in dieser Sache im Auftrag des Sozialministeriums die Interspar GmbH geklagt. Konkret ging es um die Verfallsfrist des Guthabens auf der „Interspar‑Geschenkkarte“. Bei dieser Geschenkkarte handelt es sich um eine Plastikkarte mit Guthaben. Sie kann bei fast allen Spar-, Interspar- und Eurosparmärkten sowie bei Hervis und Maximarkt für den Einkauf genutzt werden. Die Frage ist aber: Wie lange? Interspar hatte die Gültigkeit des Guthabens auf „bis zu 3 Jahre“ verkürzt. Nach unserer Auffassung stellt diese Verkürzung eine gröbliche Benachteiligung der Konsumentinnen und Konsumenten dar. Nun bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Linz unsere Rechtsauffassung. Das Gericht erklärte die Einschränkung der Gültigkeitsdauer für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Joachim Kogelmann (Bild: U. Romstorfer/VKI)30 Jahre gültig

"Grundsätzlich erlischt das Recht, mit einem Gutschein Waren aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Grund sein“. So erläutert Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, den Sachverhalt. „Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung erkennen.“

Wer löst abgelaufene Gutscheine ein?

Die Interspar GmbH hatte unter anderem versucht, sich damit zu rechtfertigen, dass nach einer Abmahnung des VKI die Kassensysteme bereits so umgestellt worden waren, dass auch abgelaufene Geschenkkarten hätten eingelöst werden können. Dieses Argument ließ das OLG Linz jedoch nicht gelten: Es kann nämlich nicht erwartet werden, dass alle Kunden mit abgelaufenen Geschenkkarten noch versuchen würden, ihre Karten einzulösen. Interspar brachte vor Gericht auch Sicherheitsbedenken vor, auch sie sollten eine dreijährige Befristung begründen. Für das OLG Linz war auch das keine ausreichende Rechtfertigung.
 

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