Viele Kundinnen und Kunden hatten Eintrittskarten, Tickets u.ä. bezahlt, aber Corona fegte viele Veranstaltungen hinweg. Stattdessen stellten betroffene Unternehmen Gutscheine aus. Nun gilt folgendes:
Veranstaltungen: Absagen wegen Corona – Gutscheine in Bargeld einlösen
Geld zurück. Wer noch alte Gutscheine wegen Corona abgesagter Veranstaltungen hat, kann sie in bar einlösen. Stichtag ist der 1. Jänner 2023.
Gutscheine bar auszahlen
Veranstalter müssen jetzt diese Gutscheine bar auszahlen, wenn sie
- aus dem Jahr 2020 und dem ersten Halbjahr 2021 stammen
- und bis 31. Dezember 2022 nicht eingelöst wurden.
Kunst- Kultur- und Sportsicherungsgesetz
Seit Mai 2020 gibt es für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte Veranstaltungen eine gesetzliche Regelung, das sogenannte Kunst- Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSposi). Die Regeln dieses Gesetzes gelten für im Jahr 2020, 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 aufgrund von Corona abgesagten Veranstaltungen oder geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtungen.
Mix aus Gutscheinen und Bargeld
Grundsätzlich gilt: Keine Leistung - keine Zahlung; fällt die Veranstaltung aus, gibt es normalerweise Geld zurück. Nun haben Regierung und Parlament mit dem KuKuSposi diese Regeln im Rahmen von Corona geändert. Es schont Unternehmen und benachteiligt Kundinnen und Kunden. Sie bekamen statt der Bar-Rückzahlung des Ticketpreises bei Beträgen bis zu 250 Euro einen komplizierten Mix aus Gutscheinen und Bargeld.
Ab Jänner 2023 gibt es für Gutscheine Geld zurück
Ältere: Gutscheine, die aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses ausgestellt wurden und nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurden, können Sie nun ab 1. Jänner 2023 in bar beim Veranstalter einlösen.
Das gilt auch, wenn es sich um eine aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 in das zweite Halbjahr 2021 oder das erste Halbjahr 2022 verschobene und dann erneut entfallene Veranstaltung handelt.
Jüngere: Alle anderen dieser Gutscheine können erst ab dem 1. Jänner 2024 in bar beim Veranstalter eingelöst werden. Betroffen sind jene, die aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Veranstaltung ausgestellt wurden.
Musterbrief der AK
Veranstalter müssen die Gutscheine in bar auszahlen, wenn das Konsumentinnen und Konsumenten fordern. Das Einlösen des Gutscheins muss immer kostenlos sein; Abzüge sind also nicht erlaubt.
Die Arbeiterkammer hat dafür einen Musterbrief angefertigt.
LINKS
AK-Musterbrief: Ticketrückerstattung wegen Veranstaltungsabsage
https://www.arbeiterkammer.at/service/musterbriefe/Konsumentenschutz/Kauf/Ticketrueckerstattung_wegen_Veranstaltungsabs…
Alle konsument.at-Artikel zum Schlagwort Gutschein
https://konsument.at/taxonomy/term/639
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