Zum Inhalt

Skisaisonkarten: Geld zurück - Musterklagen ermöglichten Rückzahlungen

Ohne Leistung kein Geld. Aber einige Liftbetreiber sahen das 2020 anders. Wir klagten und waren für viele Kunden erfolgreich.

Skigebiete mussten vorzeitig schließen

Für Saisonkartenbesitzer nahm die Skisaison 2019/2020 im März 2020 Corona-bedingt ein jähes Ende. Die Skigebiete mussten vorzeitig schließen. Es gilt aber: keine Leistung, kein Geld. Nun weigerten sich in der Folge zahlreiche Liftbetreiber, ihren Kundinnen und Kunden das Kartenentgelt für den Zeitraum der Schließung anteilig zurückzuerstatten. Betroffen waren Skifahrer, die eine Saisonkarte gekauft hatten und dann nicht Ski fahren konnten. Sie haben dem Gesetz zufolge sehr wohl das Recht, ihr Entgelt für den Zeitraum, in das Skifahren nicht möglich ist, zurückzuerhalten. Bei uns langten viele Beschwerden ein. Daraufhin führten wir in den letzten eineinhalb Jahren Musterprozesse und konnten die Rückzahlung gegenüber mehrere Skigebieten durchsetzen. Wir stellten auch einen kostenlosen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung.

Landesgericht Salzburg fällt klares Urteil

Das Landesgericht Salzburg bestätigte: Kunden haben einen anteiligen Rückzahlungsanspruch im Fall des vorzeitigen Endes der Skisaison 2019/2020. Das Urteil ist rechtskräftig. Trotzdem verweigerten viele Skigebiete mit dem Verweis auf eine "Einzelfallentscheidung“ die Rückzahlung an andere Betroffene.

Musterklage gegen Zauchensee Liftgesellschaft

Wir brachten daher Musterklagen ein, unter anderem gegen die folgenden Liftbetreiber:

  • Zauchensee Liftgesellschaft B* S* GmbH
  • 3-Täler Touristik GmbH
  • Liftgemeinschaft Obertauern GmbH
  • Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG und
  • Snow Space Salzburg Bergbahnen AG

Alle diese Betreiber lenkten nach der Klage ein. Sie zahlten die anteiligen Kosten der Saisonkarten zurück.

Ski amadé geht in die zweite Instanz

Nur wenige Liftbetreiber ließen sich tatsächlich auf ein Verfahren ein. So unter anderem die Ski amadé GmbH. Gegen sie läuft bereits in zweiter Instanz ein Verfahren. In erster Instanz sprach das Gericht der betroffenen Familie 330 Euro zu.

"Bedauerlich, dass Klagen nötig sind"

"Es ist natürlich erfreulich, dass der VKI zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten mittels Musterklagen unterstützten konnte und diese ihr Geld zurückbekommen haben“, stellt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller fest. „Mehr als bedauerlich ist es jedoch, dass diese Klagen überhaupt notwendig waren. Mittlerweile reicht aber in vielen Fällen ein Aufforderungsschreiben, um die Kosten erstattet zu bekommen. Zu diesem Zweck stellt der VKI einen Musterbrief bereit. Falls sich herausstellen sollte, dass weitere Betriebe nicht zum Einlenken bereit sind, wird der VKI auch künftig rechtliche Schritte prüfen."


Auf verbraucherrecht.at finden Sie unseren Musterbrief. Mit ihm können sie allfällig zu viel gezahlte Beträge zurückfordern:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Früh buchen, beim Ticketpreis sparen

Früh buchen, beim Ticketpreis sparen

Einige österreichische Liftgesellschaften setzen in dieser Wintersaison auf dynamische Preisgestaltung: Tagespreise variieren je nach Kaufzeitpunkt und Nachfrage, ähnlich wie bei Flug- oder Hotelbuchungen. Wer früh bucht, zahlt weniger.

WhatsApp: unklare Änderungen gesetzwidrig

WhatsApp: unklare Änderungen gesetzwidrig

2021 hatte WhatsApp die Nutzungsbedingungen geändert. Doch die Änderungen waren unklar. Daraufhin haben wir WhatsApp Ireland Limited geklagt und waren nun beim Obersten Gerichthof (OGH) erfolgreich.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang