Gutscheine verfallen zu rasch. Das wären Einnahmen ohne Leistung.
Bungee Jumping, House Running, … Erlebnisgutscheine vom Unternehmen Jochen Schweizer sind mit waghalsigen Klauseln gespickt. Die Arbeiterkammer hat 19 Klauseln bemängelt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Alle 19 sind rechtswidrig. Bedeutend für Konsumentinnen und Konsumenten: Erlebnisgutscheine müssen nicht mehr innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden. Sie sind sind 30 Jahre gültig.
Erlebnisse vermitteln
Die Jochen Schweizer GmbH befindet sich in Deutschland und bietet auch auf dem österreichischen Markt Erlebnis-Geschenkboxen sowie Wertgutscheine für Erlebnisse aus den unterschiedlichsten Bereichen an. Partnerbetriebe erbringen die eigentliche Leistung.
Die AK nahm die Gutscheinklauseln unter die Lupe und klagte das Unternehmen. Dabei stach eine Klausel besonders ins Auge: Laut einer von Jochen Schweizer verwendeten Klausel waren Erlebnisgutscheine ungültig, wenn Kunden sie nicht innerhalb von drei Jahren einlösen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt bei Gutscheinen 30 Jahre. So eine Verkürzung ist laut AK ohne guten Grund nicht zulässig. Dieser war hier nicht gegeben.
Einnahmen ohne Leistung
Der OGH legt nun ein rechtskräftiges Urteil vor: Es muss ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegen, wenn die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist verkürzt wird. Bei einem ersatzlosen Verfall des Gutscheins bekäme das Unternehmen den gesamten bezahlten Betrag – sowohl das Entgelt des Kunden für das jeweilige Erlebnis als auch für die Tätigkeit (Vermittlung) des Unternehmens. Das sind Einnahmen ohne Leistung. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Wäre eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Gutscheins vorgesehen, gäbe es keine gröbliche Benachteiligung der Kunden. Da das jedoch nicht vereinbart wurde, ist die Klausel rechtswidrig.
Zwei weitere Beispiele für unzulässige Klauseln:
Leistung einseitig ändern
Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte die AK auch eine Klausel, wonach das Unternehmen die Leistung einseitig ändern hätte können. Dabei war bei Erlebnisgeschenken, bei denen man von mehreren Erlebnissen auswählen konnte, kein Anspruch auf ein bestimmtes Erlebnis oder ein Erlebnis an einem bestimmten Ort, sofern es für Konsumentinnen und Konsumenten noch eine „angemessene Wahlmöglichkeit“ gab. Das heißt: Das Unternehmen hätte sämtliche mögliche angebotene Erlebnisse gegen andere – eventuell unattraktivere Angebote – austauschen können.
Versprechen sind zu halten
Eine weitere rechtswidrige Klausel sah vor, dass zwar das Unternehmen ständig bemüht sei, die von ihr präsentierten Erlebnisse korrekt und möglichst genau zu beschreiben, aber dass die Inhalte der Erlebnisbeschreibungen sowie die Abläufe eines Erlebnisses geändert werden könnten. Ein Bemühen um eine fortlaufende Aktualisierung der Erlebnisbeschreibung auf der Website war ebenfalls Inhalt dieser intransparenten Klausel. Jochen Schweizer schuldet jedoch die Vermittlung des Erlebnispartners auf Basis der Beschreibung. Das Unternehmen hat dafür einzustehen, dass der Partnerbetrieb die Leistungen zu den im Gutschein versprochenen Bedingungen erbringt.
Es ist nicht das erste Mal, dass wir über das Unternehmen Jochen Schweizer negativ berichten:
Jochen Schweizer - Überraschendes Erlebnis