"Nach dem Kauf eines Gymnastikballs kam ich zu Hause drauf, dass er deutlich von dem auf der Verpackung angegebenen Durchmesser abwich und für Erwachsene zu klein war. Meine Reklamation wird vom Händler zwar anerkannt und er stimmt einer Rücknahme zu. Er bietet mir aber kein Bargeld an, sondern nur eine Gutschrift, weil der Ball preisreduziert war. Muss ich das akzeptieren?". Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Maria Ecker.
Mag. Maria Ecker |
Nein! Grundsätzlich gilt: Damit eine Sache mängelfrei ist, muss sie bei Übergabe nicht nur die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, sie muss auch den Sachbeschreibungen und den Beschreibungen in öffentlichen Äußerungen (z.B. der Werbung) entsprechen.
Gutschein muss nicht akzeptiert werden
Ist das nicht der Fall, so hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung Anspruch auf Austausch oder Reparatur; ist das nicht möglich, auf Preisminderung oder Wandlung (sofern der Mangel nicht geringfügig ist). Wird der Vertrag wie von Ihnen geschildert gewandelt, dann haben Sie als Käufer jedenfalls Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in bar, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.
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