"Ich hatte einen Gutschein in Höhe von 500 Euro für ein Modehaus geschenkt bekommen. Dann kam Corona – und das Unternehmen schlitterte in die Insolvenz. Daraufhin wollte ich sofort den Gutschein einlösen. Er wurde aber nicht mehr angenommen, weil ich angeblich Gläubiger bin! Kann das sein?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Manuela Robinson.
Rechtliche Aspekte
Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, in der Regel erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar. Ihr Gutschein ist daher rechtlich gesehen eine Forderung gegen das Unternehmen und ist anders zu bewerten als ein Kauf gegen Bargeld.
Gutscheine dürfen nicht eingelöst werden
Sie sind daher tatsächlich Gläubiger – wie sämtliche Personen, die eine Forderung gegen das betroffene Unternehmen haben. Daher darf ein in Insolvenz befindliches Unternehmen keine Gutscheine mehr einlösen, da das andere Gläubiger benachteiligen würde und somit strafrechtlich relevant wäre.
Die Rechtslage ist hier eindeutig. Sie haben nur noch einen Ersatzanspruch, der grundsätzlich im Konkurs angemeldet werden kann. Zu bedenken ist aber, dass sich eine Anmeldung in den meisten Fällen nicht auszahlt, da in einem Insolvenzverfahren oft nur geringe Quoten erreicht werden und eine Anmeldegebühr von 23 Euro zu zahlen ist.
Achten Sie darauf
Auf dieses Insolvenzrisiko bei Gutscheinen versuchen wir durch anlassbezogene Berichterstattung immer wieder hinzuweisen.