Wenn ein Flug ausfällt, verweist die Airline gerne auf außergewöhnliche Umstände und verweigert den gestrandeten Fluggästen die Kosten für Ersatzflug und Ausgleichsleistung (250 bis 600 €, je nach Flugdistanz).
Wenn ein Flug ausfällt, verweist die Airline gerne auf außergewöhnliche Umstände und verweigert den gestrandeten Fluggästen die Kosten für Ersatzflug und Ausgleichsleistung (250 bis 600 €, je nach Flugdistanz). So auch im Fall einer Konsumentin, die im Winter nicht von London Heathrow abfliegen konnte: Zwei Drittel der Rollbahnen waren vereist, weil zu wenig Enteisungsmittel vorhanden war. Die Fluglinie war nicht erreichbar. Eigentlich sieht die Fluggastrechteverordnung in so einem Fall die Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug vor.
Fluglinie muss Nachweis aller Maßnahmen erbringen
Nach einer Nacht auf dem Flughafen und einer weiteren in einem Hotel organisierte sich die Konsumentin ihren Heimflug selbst. Den Ersatz der Mehrkosten für den anderen Flug und die Ausgleichzahlung wollte die Airline nicht leisten. Daher klagten wir im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums. Der Oberste Gerichtshof gab uns recht: Eine Fluglinie muss nachweisen, dass sie alle der Situation angepassten Maßnahmen ergriffen hat, um eine Flugannullierung zu vermeiden. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes alleine berechtigt nicht dazu, die Ausgleichsleistung zu verweigern. Das Urteil finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.