Beliebige Preiserhöhung ohne Obergrenze? Geht nicht, urteilte der Oberste Gerichtshof. Schicken Sie uns Ihre EVN-Jahresabrechnungen und holen Sie Ihr Geld zurück.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Preisänderungsklausel. Sie ermöglichte es der EVN, beliebig Preiserhöhungen vorzunehmen - ohne Obergrenzen. Zudem enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Nach der Mitteilung einer beabsichtigten EVN-Preiserhöhung blieben dem Kunden nur zwei Möglichkeiten: Der Kunde widerspricht nicht innerhalb von zwei Wochen, dann erhöhen die EVN den Preis entsprechend. Spricht sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, kündigt die EVN den Vertrag.
Preiserhöhung bei Optima gesetzwidrig
Wir hatten geklagt und der Oberste Gerichtshof hatte diese Klausel kürzlich als klar gesetzwidrig beurteilt. Daher sind diese Preiserhöhungen der EVN ohne Rechtsgrundlage und an die Betroffenen zurückzuzahlen.
35 Euro beim Strom
"Das betrifft jedenfalls die Preiserhöhung 2018 bei ‚Optima‘ Tarifen der EVN, welche auf Basis der gesetzwidrigen Klausel erfolgte", erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Pro Jahr geht es dabei für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresstromverbrauch um rund 35 Euro. Bei Gaskunden ergibt sich bei einem Jahresgasverbrauch von 15.000 kWh ein Betrag von ca. 28 Euro."
Schicken Sie uns Ihre EVN-Jahresabrechnung
Es können auch Preiserhöhungen der EVN vor 2018 und weitere Tarife betroffen sein. „Auch andere Energieversorger verwenden noch immer eine entsprechende Klausel. Wir
erwarten, dass auch sie diese fehlerhafte Klausel umgehend ändern und ebenfalls ihre
Kunden rückwirkend entschädigen", so Hirmke weiter. Wir vom Verein für Konsumenteninformation erheben in einem ersten Schritt die EVN-Preishöhungen der letzten drei Jahre. Unsere Bitte an EVN-Kunden: Schicken Sie uns die Jahresabrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 an die Mailadresse energiepreis@vki.at.
"Der VKI wird auch trotz der bisher ablehnenden Haltung der EVN weiter auf eine Rückzahlung der unzulässiger Weise verrechneten Beträge bestehen", so Thomas Hirmke abschließend.
Lesen Sie auch: 8. VKI-Energiekosten-Stop startet - Melden Sie sich an!