Papierrechnungen sind nun Vergangenheit, außer Sie verlangen danach.
Wollen Sie demnächst einen neuen Vertrag eingehen? Dann muss der Betreiber nicht mehr fragen, ob Sie eine Rechnung in elektronischer Form oder eine Papierrechnung möchten. Mit 1.12.2018 sind Änderungen im Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten, die Ihre Telefon-, Handy- oder Internetrechnung betreffen.
Das ändert sich für Sie
- Rechnung in elektronischer Form: Neukunden erhalten standardmäßig eine Online-Rechnung, auch E-Rechnung oder elektronische Rechnung genannt.
- Speicherfähiges Format: Anbieter müssen Online-Rechnungen verpflichtend per E-Mail zustellen. Kundinnen und Kunden sollten die Rechnung in einem leicht speicher- und lesbares Format, wie beispielsweise PDF, erhalten.
- Entgeltfreie Papierform: Während der Laufzeit Ihres Vertrages müssen Sie als Kunde jederzeit die Möglichkeit haben, die Rechnung ohne zusätzliche Kosten in Papierform zu erhalten. Am besten: Gleich bei Vertragsabschuss vereinbaren oder bei der Kunden-Hotline anrufen.
- Wahl der Emailadresse: Der Betreiber hat Ihnen außerdem mitzuteilen, an welche Emailadresse die Rechnung übermittelt wird. Sie können diese jederzeit ändern.
Ausnahme und offene Fragen
Falls der Vertrag keinen Internetzugang beinhaltet (z. B. bei Sprachtelefonie), wird eine Papierrechnung ausgestellt. Haben Sie noch offene Fragen oder wollen Sie von Ihren Erfahrungen berichten? Unsere Beratung steht Ihnen zur Seite – telefonisch, online oder persönlich.
(Unsere gesamte Beratung ist von 24.12. bis 31.12.2018 geschlossen. Aufträge werden daher erst wieder ab 2.1.2019 bearbeitet.)