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Bob/A1: 22 AGB-Klauseln unzulässig - Verzugszinsen, Zahlungsbedingungen, …

Der VKI klagt die A1 Telekom Austria AG wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Marke bob. Das Oberlandesgericht Wien erklärte nun 22 Klauseln für unzulässig.

Bob, seit 2006 die Billigschiene von A1, die mit ihren vier Marken über vier Millionen Kunden verzeichnet, wird mit verschiedenen Paketen österreichweit angeboten und beworben. Im Oktober 2013 brachte der VKI wegen 23 Klauseln in den bob-Bedingungen Verbandsklage ein.

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI bei 22 Klauseln Recht. Nun folgte auch die Bestätigung des Oberlandesgericht Wien, dass diese Klauseln als gesetzwidrig anzusehen sind. A1 hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln zu sanieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gesetzwidrige AGB-Regelungen

Folgende Regelungen in den AGB wurden u.a. als gesetzwidrig erachtet:

- Verzugszinsen für den Kunden in Höhe von zwölf Prozent oder zumindest drei Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB sind gröblich benachteiligend und unwirksam – vor allem dann, wenn A1 dem Kunden im entgegengesetzten Fall max. vier Prozent schuldet.

- Außerordentliche Kündigung: Ein Kunde muss nicht damit rechnen, dass auch eine "außerordentliche Kündigung" fristgebunden ist ("Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist").

- E-Mail-Adresse geändert: Es steht A1 nicht zu, den Kunden zu zwingen, über eine von diesem bekanntgegebene E-Mail-Adresse die Geschäftsbeziehung abzuwickeln, wenn der Kunde diese nicht zu diesem Zweck bekanntgegeben hat. Es kann somit nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn dieser die Änderungen seiner E-Mail-Adresse dem Unternehmen nicht bekannt gibt.

- Bei AGB-Änderungen steht Kunden gesetzlich ein kostenloses Kündigungsrecht zu. Eine Klausel, die vorsieht, dass diese Kündigung erst wirksam werden soll, wenn es tatsächlich zu einer Änderung der AGB kommt, ist unwirksam. Es kann nicht im Belieben des Betreibers stehen, ob die Kündigung wirksam wird oder er von der Änderung der AGB absieht.

- Schadenersatzansprüche von Kunden dürfen nicht auf eine Pauschale beschränkt werden.

- Rechtzeitige Zahlungen: Erfolgt die Zahlung eines Kunden ohne Angabe der Verrechnungsnummer oder Rufnummer, kann A1 die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nicht solange hinausschieben, bis intern die Zuordnung geklärt ist. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.

- Datenweitergabe: Vage Klauseln zur Frage, an wen welche Daten wofür weitergegeben werden dürfen, sind ebenfalls unwirksam.

"Der Gesetzgeber gibt für Vertragsbedingungen bei Verbrauchergeschäften Regeln vor. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgabe, dann sind die verwendeten Klauseln unwirksam", sagt Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

Die Vertrags-Klauseln im genauen Wortlaut sowie das Urteil zur Verbandsklage – durchgeführt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – finden Sie auf OLG Wien bestätigt 22 Klauseln von bob (A1) als gesetzwidrig.

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