Wer mit seinen Kreditraten in Verzug geriet, für den wurde es teuer. Die BAWAG PSK hatte säumigen Kreditnehmern unzulässige Verzugszinsen und Mahnspesen verrechnet. Jetzt gibt es Geld zurück.
Der VKI hatte 2016 im Auftrag der AK OÖ die BAWAG P.S.K. geklagt. Es ging um Klauseln zum Zahlungsverzug in Kreditverträgen (z.B.: SuperschnellKredit, Wohnbaukredit). Das Oberlandesgericht Wien (OLG) fällte im Jänner das Urteil; es ist rechtskräftig.
Verzugszinsen und Mahnspesen unzulässig
Die BAWAG P.S.K. hatte Kreditnehmern, die mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten waren, auf Basis dieser Klauseln Verzugszinsen und Mahnspesen verrechnet. Die sind nach diesem Urteil unzulässig. In der Folge starten wir vom VKI für die Betroffenen - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Sammelaktion.
Der VKI konnte nun mit der BAWAG P.S.K. eine außergerichtliche Einigung für Konsumenten erzielen. Die Bank wird die Kontosalden richtigstellen bzw. entsprechende Kompensationen leisten. Betroffene Kunden informiert die BAWAG P.S.K. von sich aus, dass die Verzugszinsen gutgeschrieben werden. Die entsprechenden Briefe der Bank erhalten die Konsumenten bis Mitte Juli. Auch verrechnete Mahngebühren sind, so das Gericht, zur Gänze den Kundenkonten gutzuschreiben. Dies kann jedoch nicht automatisch erfolgen. Hier bietet der VKI eine Unterstützung zur Durchsetzung der Ansprüche an.
Ulrike Wolf: rasche Lösung
Ulrike Wolf: "Unsere Sammelaktion ist kostenlos" |
"Wir begrüßen die schnelle Einigung, da Konsumenten eine rasche Lösung bekommen und sie so schnell Geld bzw. eine Gutschrift erhalten”, erklärt die Leiterin der Abteilung Sammelaktionen des VKI, Ulrike Wolf. "Konsumenten, denen von der BAWAG P.S.K. Verzugszinsen und eventuell Mahnspesen verrechnet wurden, können sich an uns wenden”.
Sammelaktion bis 31.12.2017
Die Teilnahme an der VKI-Sammelaktion ist kostenlos und läuft bis 31.12.2017. Betroffen sind alle Konsumenten, die bei der BAWAG P.S.K. in Zahlungsverzug waren. Die Sammelaktion umfasst bestehende und beendete Kredite, aber auch aktive oder aufgelöste Girokonten.
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