Bemerkenswertes Urteil für Konsumenten.
Eine Wartezeit von vier Stunden vor Beginn einer Busreise berechtigt an sich noch nicht zum kostenlosen Reiserücktritt. Zusätzlich war aber die Hotline des Reiseveranstalters nach drei Stunden nicht mehr besetzt. Durch diese fehlende Information über die Busverspätung ist ein Rücktritt aber berechtigt.
Amtsgericht München
281 C 5238/02 AG München