Gibt es eine Regelung, dass Verpackungen bei Wurst, Salaten oder Aufstrichen nicht mitgewogen werden dürfen? Bei teurem Parmaschinken geht ja schon ein Blatt beschichtetes Papier ziemlich ins Geld.
Durch die Novelle des Maß- und Eichgesetzes 2010 darf Verpackungsmaterial seit 1. Jänner 2012 nicht mehr mitgewogen werden. Kaufleute, die eine Waage mit Tara-Funktion haben, müssen diese Taste nun auch betätigen. Kaufleuten, die derzeit noch eine Kassa ohne Tara-Funktion haben, gesteht das Gesetz allerdings eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015 ein: Danach sind Kassen mit Tara-Taste endgültig Pflicht.
In bestimmten Fällen muss die Tara-Taste allerdings nach wie vor nicht gedrückt werden: So dürfen dünne Trennblätter mit einer Masse von höchstens einem Gramm (beispielsweise zwischen einzelnen Prosciutto-Scheiben) weiterhin mitgewogen werden. Kunden können die Ware freilich ohne Trennblätter verlangen. Lose Süßwaren (z.B. Pralinen) dürfen ebenfalls samt Schutzpapier abgewogen werden. Wiegen Kunden Waren selbst ab (z.B. bei Obst- und Gemüseselbstbedienung), entfällt für den Verkäufer die Pflicht zum Betätigen der Tara-Taste. Nicht zuletzt darf Verpackungsmaterial im Großhandel nach wie vor mitgewogen werden.