Wer auf bestimmte Lebensmittel allergisch reagiert oder an einer Unverträglichkeit leidet, für den gleicht das Essen außer Haus oft dem russischen Roulette. Damit sich das ändert, gibt es neue Regeln für die Gastronomie.
Allergien und Unverträglichkeiten bei Lebensmitteln können zu ernsthaften, bisweilen sogar lebensbedrohlichen Erkrankungen führen. Trotzdem ist das Wissen darüber gering. Ausgerechnet in der Gastronomie herrschte dafür lange Zeit kein Bewusstsein – und falls doch, waren die Angebote für Betroffene oft dürftig. Damit soll spätestens ab 13. Dezember 2014 Schluss sein. Dann tritt nämlich die österreichische Durchführungsverordnung zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011 in Kraft. - Lesen Sie auch Speisekarten: Allergenkennzeichnung - Neue Regeln für die Gastronomie
Gastronomie wird in die Pflicht genommen
Konsumenten müssen ab diesem Zeitpunkt auch bei unverpackten Lebensmitteln darüber informiert werden, ob Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Damit wird neben dem Handel auch die Gastronomie in die Pflicht genommen, vom Würstelstand über die Betriebskantine bis zum Feinschmeckerrestaurant.
Allergen-Information kann mündlich ...
Künftig muss den Gästen vonseiten des Betriebes die Information über bestimmte in den Gerichten enthaltene Allergene (siehe Seite 3) angeboten werden. Ob ein Wirt seine Kundschaft schriftlich oder mündlich informiert, bleibt ihm überlassen. Entschließt sich ein Gastwirt für die mündliche Information, so muss immer ein eigens geschulter Mitarbeiter im Lokal anwesend sein. Auf diese Auskunftsperson ist entweder auf der Speisekarte oder mit deutlich sichtbarem Aushang hinzuweisen (z.B.: "Wenn Sie Fragen zu Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten haben: Unsere Küche gibt Ihnen gerne Auskunft.").
... oder schriftlich erfolgen
Informiert ein Betrieb seine Gäste schriftlich, müssen die problematischen Stoffe für jedes Gericht einzeln zuordenbar sein. Ein Generalsatz wie "Wir kochen mit Weizenmehl, Milchprodukten, Sellerie und Nüssen" ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist, auf der Karte nur jene Gerichte hervorzuheben, die bestimmte Zutaten nicht enthalten. Zulässig ist dagegen die Verwendung von Symbolen oder Abkürzungen in Speisekarten, sofern die Erklärung dazu auf derselben Seite erfolgt – etwa "F" für Fische.
Nur wenn die Zutat, in diesem Fall Fisch, in der Bezeichnung des Gerichts klar erkennbar ist, etwa bei "Karpfen, gebacken" oder "Räucherlachs", erübrigt sich der entsprechende Hinweis. Ist jedoch davon auszugehen, dass der Fisch weniger bekannt ist (z.B. Knurrhahn), so muss eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden.