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Gutscheine bei Pauschalreisen: Vorsicht - Geld zurück ist sicherer

, aktualisiert am

Wenn die Firma in Konkurs geht, sind deren Gutscheine meist wenig wert.

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht hat, kann angesichts der aktuellen Corona-Krise (SARS-CoV-2 bzw. COVID-19) kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Das bedeutet: Geld zurück. Einige Unternehmen bieten statt der Rückzahlung Gutscheine an. Gutscheine sind aber kein verlässlicher Ersatz. Das Reisebüro könnte zahlungsunfähig werden. In dem Fall kann es sein, dass die Gutscheine wertlos werden.

Gutschein statt Geld?

Sie überlegen, statt einer Rückzahlung einen Gutschein zu akzeptieren? Verlangen Sie vom Reiseveranstalter bzw. Reisebüro eine schriftliche Bestätigung des Insolvenzversicherers. Sie soll belegen, dass die Insolvenzversicherung im Fall einer Zahlungsunfähigkeit auch Gutscheine übernimmt. Wenn Sie die nicht bekommen, raten wir Ihnen von einem Gutschein ab.

Der rechtliche Hintergrund: Bei Reisen, die über einen Reiseveranstalter gebucht wurden, besteht zwar eine Insolvenzabsicherung. Diese bezieht sich aber nicht auf Gutscheine. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordern eine Haftungsübernahme des jeweiligen Insolvenzabsicherers oder eine Klarstellung in der Pauschalreiseverordnung.

Gutscheine rechtlich absichern

Mag. Thomas Hirmke, Leiter der VKI-Rechtsabteilung (Foto: Thörisch)"Sind die Insolvenzversicherer nicht bereit die Gutscheine abzusichern, sollte der Gesetzgeber die Absicherung von derartigen Gutscheinen in der Pauschalreiseverordnung klarstellen“, kommentiert  Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die aktuelle Problematik.  „Nur dann könnten sich Konsumenten bei Pauschalreisen guten Gewissens statt einer Rückzahlung für einen Gutschein entscheiden.“ Hirmke weiter: "Eine Änderung der Pauschalreiseverordnung sollte dann auch gleich zum Anlass genommen werden, das Insolvenzrisiko von Fluglinien mitabzusichern. Auf Grund der Insolvenzen der letzten Jahre bei diversen Fluglinien besteht dringend Handlungsbedarf.“


 
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