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Mann steht mit gesenktem Kopf traurig da
Was soll ich tun, wenn ich einen hohe Anzahlung geleistet habe und das Unternehmen geht in Konkurs? Bild: Inamar/Shutterstock

Insolvenz bei Unternehmen - Was soll ich tun?

, aktualisiert am

Bestellt, Vertrag unterzeichnet, angezahlt und jetzt droht dem Unternehmen der Konkurs? Wir zeigen, was Ihnen bei einer Insolvenz als Konsument zusteht.

Auch in der Zeit nach Lockdown und Corona geraten Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Konsumenten bangen um ausständige Reisen, Leistungen oder Gutscheine. Wissen oft nicht, wie man bezahlte Leistungen noch bekommen kann. Im Video beantwortet unsere Kollegin Dr.Beate Gelbmann die wichtigsten Fragen zu Insolvenzen von Unternehmen: Macht es Sinn noch Verträge abzuschließen? Sind meine Gutscheine noch gültig?

Video: Dr. Beate Gelbmann zur Insolvenz

Was mache ich, wenn ich noch einen Gutschein habe?

Wenn Sie von einem gefährdeten Unternehmen Gutscheine haben, lösen Sie sie rasch ein. Sollte die Firma zahlungsunfähig werden (insolvent), dann nimmt das Unternehmen Ihre Gutscheine nicht mehr an. Sie als Inhaber von Gutscheinen müssten dann ihre Forderung beim Masseverwalter (ein auf Insolvenzen spezialisiertes Anwaltsbüro) anmelden. So eine Forderungsanmeldung kostete früher 23 derzeit 25 Euro (Stand: 7/2023).

Welche Quote?

Die Masseverwaltung sichtet, was es an verwertbaren Gütern gibt. Im günstigen Fall bekommen Schuldner - Firmen, Finanz aber auch Konsumenten wie Sie - im Insolvenzverfahren einen Teil zurück. Das können vielleicht 5, 10 oder 20 Prozent Ihrer Forderung sein. Das ist die sogenannte "Quote“. Sie müssen Anmeldekosten und die zu erwartende Quote abwägen. Die Anmeldung Ihrer Forderung würde sich erst bei einem höherwertigen Gutschein rentieren.

Macht es noch Sinn Verträge abzuschließen?

Sie wollen einen Auftrag geben und sollen eine Anzahlung leisten. Sollte das Unternehmern in Insolvenz gehen, dann besteht die Gefahr (siehe unten), dass Sie als Käufer nur noch eine Quote dieser Anzahlung zurück erhalten. Wir raten: Zahlen Sie keine Anzahlung. Zahlen Sie den gesamten Preis erst, wenn die Ware vollständig übergeben wird. Sie können den Zeitpunkt der Zahlung frei vereinbaren. Auch wenn Unternehmen Druck machen: Sie sind nicht zu einer Anzahlung gezwungen. Wird nichts vereinbart, ist der gesamte Kaufpreis Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Ware zu zahlen. Wenn Sie Pech haben sagt die Firma: Die Anzahlung ist Bedingung, ohne Anzahlung kein Vertrag. Versuchen Sie, sie wegzuverhandeln.

In Ediktsdatei nachschauen

Wird ein Unternehmen insolvent, können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden (kostet 25 Euro). Ob ein Unternehmen insolvent ist, erfährt man in der sogenannten Ediktsdatei. Sie veröffentlicht die Insolvenzen in Österreich und die wichtigsten Informationen dazu (Edikte: Insolvenz, Versteigerung, Zwangsverwaltung). Sie als Gläubiger müssen von sich aus aktiv werden, um an einem Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Glücksfall Sonderkonto

Wenn ein Unternehmer die Kunden-Anzahlungen getrennt von anderen Konten auf einem eigenen Sonderkonto liegen hat; wenn klar ist, welcher Konsument welche Anzahlung gezahlt hat, dann haben Sie vielleicht Glück. Sie als Kunde haben dann ein sogenanntes Aussonderungsrecht. Ihr Geld kommt nicht in die allgemeine Insolvenzmasse. Ob ein Unternehmen diese strengen Vorgaben erfüllt, lässt sich von außen aber nicht sagen.

Was tun, wenn ich bezahlt habe, aber noch auf meine Ware warte?

Oft ist ein Unternehmen in Insolvenz und es gibt es noch laufende Verträge. Die sind aber von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt (zB Ware noch nicht geliefert und Sie als Kunde haben nur eine Anzahlung geleistet).

Hier hat die Insolvenzverwaltung ein Wahlrecht. Sie kann an Stelle der insolventen Firma am Vertrag mit Ihnen festhalten, die Leistung erbringen und das restliche Geld von Ihnen fordern. Sie kann aber auch vom Vertrag zurücktreten. Erklärt sie sich nicht innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist, wird angenommen, dass die Insolvenzverwaltung vom Geschäft zurücktritt (§ 21 Insolvenzordnung).

Ist das Unternehmen noch nicht in Konkurs und man wartet auf eine Ware, so hat man die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Unternehmer nicht zum vereinbarten Termin liefert. Das ist die Auflösung des Vertrages. Hat man den Preis bezahlt, bekommt man den zurück.

Unsicherheitseinrede

Wenn vereinbart ist, dass Sie einen Teil oder den ganzen Kaufpreis zuerst zahlen und der Verkäufer erst später die Ware übergeben muss, haben Sie als Käufer unter Umständen eine Möglichkeit. Juristen sprechen von der sogenannten Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB): Sie können Ihre Zahlung bis zur Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn es der Firma finanziell schlecht geht, die Lieferung deswegen gefährdet ist und Sie zu Vertragsabschlusses nichts davon wussten. Nicht zahlen aus Jux und Tollerei geht nicht. Sie als Kunde müssen objektiv begründete Besorgnis haben, dass die Firma zum Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit nicht liefern kann.

Wie wirkt sich ein neuer Eigentümer aus?

Manchmal übernimmt ein Unternehmen ein anderes. Jetzt kommt es auf die Art der Übernahme an. Kauft etwa eine Firma z.B. alle Anteile einer Installations GmbH, so bleibt diese GmbH bestehen, nur der Eigentümer wechselt. Auf Ihren Vertrag für ein neues Bad hat dies keinen Einfluss.

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