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Werbung für mobiles Breitband-Internet - Grenzenlos übertrieben

Die Werbeaussagen der Anbieter von mobilem Breitband bewegen sich hart an der Grenze zur Irreführung. Mitunter ­werden die Grenzen überschritten. Viele ­Internetsurfer bekommen eigentlich nicht die Leistung, für die sie bezahlen.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

Berichten Sie uns alles, was Ihnen zum Thema "mobiles Breitband“ am Herzen liegt, egal ob positiv oder negativ. Ihre Erfahrungen sind uns eine große Hilfe. Schreiben Sie uns auch, warum Sie sich für ein mobiles Breitbandangebot ­entschieden haben.

Besonders interessiert sind wir an folgenden Punkten:

  • Installation: Hat alles auf Anhieb geklappt?
  • Verfügbarkeit: Können Sie genau dort online gehen, wo Sie das Internet auch nutzen möchten?
  • Tempo: Entsprechen die erreichbaren Geschwindigkeiten Ihren Erwartungen?
  • Mobilität: Welche Erfahrungen haben Sie in Zügen oder anderen Verkehrsmitteln gemacht?
  • Abrechnung: Sind die Kosten nachvollziehbar?
  • Reklamationen: Wie hat der Provider auf etwaige Reklamationen reagiert?
  • Support: Hat man Ihnen bei Problemen kompetent geholfen?

Richten Sie Ihre Erfahrungsberichte an: leserbriefe@konsument.at - Bitte geben Sie uns auch möglichst den Provider und das Produkt, auf das sich Ihre Angaben beziehen, bekannt.

Lesen Sie unseren Bericht auf den nächsten Seiten.

Herzlichen Dank!

Absurde Angebote

Angebot "bis zu" 

Stellen Sie sich einmal Folgendes vor: „Konsument“ bietet Ihnen ein Jahresabo zu einem besonders attraktiven Preis an. Nicht ganz so prominent wie die Werbebotschaft sagen wir dazu, dass das tolle Abo aus „bis zu“ 12 Heften besteht. Und im Kleingedruckten erfahren Sie dann noch, dass wir bis zu 12 Hefte liefern, falls die Post Sie Ihnen auch zustellt.

Absurd? Was beim Zeitschriftenabo undenkbar wäre, ist bei mobilen Breitband­angeboten gang und gäbe.

Angebot "unlimitiert"

Stellen Sie sich weiters vor: Wir bieten ­Ihnen an, gegen eine Jahresgebühr von 20 Euro auf konsument.at zu surfen und „unlimitiert“ in 1.000 Tests aus dem Archiv zu schmökern. Erst im Kleingedruckten ­sagen wir Ihnen: Wenn Sie sich 500 Mal auf konsument.at eingeloggt haben, können wir nur mehr 10 Tests und Berichte für Sie zugänglich machen.

Auch absurd? Ja. Aber auch das ist bei mobilen Breitbandangeboten nicht ungewöhnlich.

Alles ist relativ

Konsumenten müssen schon genau hinschauen und genau lesen, um bei mobilen Breitbandangeboten herauszufinden, was Sache ist. Grundtenor: Unbegrenztes Downloadvolumen zum Superpreis – Surferherz, was willst du mehr! Aber alles ist relativ.

Kleingedrucktes beachten

Unlimitiert ist nicht unbegrenzt

Als Beispiel mag eine jüngst gelaufene t-mobile-Kampagne gelten. Schlagzeile auf Plakaten, in TV-Spots und Inseraten: „Surf unlimited – endlich unendlich online“ um 10 Euro monatlich. Das lässt aus mehreren Gründen aufhorchen.

„Endlich“ legt nahe: Da ist ein Angebot, das es bisher nicht gab. Doch in Wahrheit ist ein solches „unlimitiertes“ Angebot nicht neu.

Versprechen löst sich in Luft aus

„Surf unlimited“: Heißt das, man kann ­unbegrenzt surfen? Mitnichten. Zu lesen ist sogar noch: „Mobiles Internet ohne ­Datenlimit“ und „So surfen Sie wo Sie wollen und soviel Sie wollen “, aber bei näherer Betrachtung löst sich das Versprechen in Luft auf. Denn das Kleinge­druckte klärt darüber auf, dass ein Fairlimit gilt, die Transfergeschwindigkeit maximal 7,2 Mbit/s beträgt und sie nach 3 GB auf 128 kbit/s gedrosselt wird. Das ist nicht unlimitiertes Breitband, sondern eine Begrenzung auf das Tempo von alten Modems. Wie man es also dreht und wendet, von „unlimitiert“ kann keine Rede sein. Natürlich ist „unlimited“ auch nicht geografisch gemeint, denn jenseits der Grenzen fallen Roaminggebühren an, auch wenn zu lesen ist „Endlich surfen ohne Extrakosten“.

„Ein schwindelerregendes Angebot“, schreibt t-mobile selbst im Inserat, und ­irgendwie hat man das Gefühl, das stimmt.

"bis zu"-Geschwindigkeiten

Weit unterm Höchsttempo

Ein grundsätzliches Problem in der Werbung der Breitbandanbieter sind die Angaben zur Transfergeschwindigkeit. Mit den „bis zu“-Angaben operieren sie hart an der Grenze zur Irreführung.

Situation bessert sich leicht

In unserem letzten Test („Konsument“ 10/07) konnte kein Anbieter auch nur annähernd die in der Werbung ausgelobten Maximalgeschwindigkeiten erreichen. Im Vorfeld unseres nächsten Tests, den wir in einer der folgenden Ausgaben veröffent­lichen werden, haben wir in ersten Probemessungen feststellen können, dass sich die Situation leicht gebessert hat, die Maximal­geschwindigkeiten aber ein theoretischer Wert bleiben. Sie als Konsument können übrigens selbst ganz einfach eine zumindest grobe Abschätzung der aktuellen Verbindungsgeschwindigkeit vornehmen: auf www.speedtest.net finden Sie eine Software, die Ihnen mit einmaligem Anklicken einen Anhaltspunkt gibt.

Auch Sie werden dabei feststellen: Das in der Werbung suggerierte Tempo wird in der Praxis in den meisten Fällen nicht annähernd geboten. Und in Verbindung mit dem Kleingedruckten und den mitunter versteckten Geschäftsbedingungen wird klar: In der Werbung versprechen die Anbieter etwas, wofür sie letztlich nicht geradestehen können.

Keine Garantie für Empfang

Beim mobilen Breitband-Internet ist keineswegs garantiert, dass es überall zufriedenstellend funktioniert. Dass in einem bestimmten Empfangsbereich die Handy-Telefonie klappt, bedeutet nämlich noch lange nicht, dass es dort mit dem Internet genauso ist.

Bezahlt werden muss trotzdem

Diese Erfahrung machte zum Beispiel unser Leser Gerhard L., der sich einen mobilen Zugang via tele.ring-Produkt „WILLI“ zulegte, danach aber feststellen musste, dass am geplanten Standort kein ausreichender ­Empfang möglich war. Die Techniker von tele.ring bestätigten dies auch und teilten mit, eine Verbesserung sei nicht absehbar. Dennoch beharrt tele.ring auf Einhaltung der 24-monatigen Kündigungsfrist. Wenn Herr L. also nicht den Wohnort wechseln will, wird er für seinen WILLI noch ein Weilchen Unterhalt zahlen müssen.

T-Mobile: Surf unlimited

“Surf unlimited” klingt besser als es ist. Worauf es wirklich ankommt, ist auf Plakaten und in Inseraten kaum zu lesen.

Aus dem Originaltext des Kleingedruckten:

"Aktion gültig bei Neuanmeldung bis zum 15.10.2009 bei Anmeldung zu Surf Unlimited. Es gilt Fairlimit. Das Tarifangebot gilt jeweils pro Abrechnungsperiode (Monat) und in ganz Österreich. Nach Überschreitung der Fair Use Grenze von 3 GB wird die Übertragungsgeschwindigkeit auf maximal 128 kb/s reduziert. Mindestvertragsdauer 24 Monate. Abrechnung in 50 KB-Blöcken, Transfergeschwindigkeit maximal 7,2 MBit/s. Im Ausland gelten die aktuellen Preise unserer Roamingpartner. Alle Preise verstehen sich in € inkl. Ust. ..."

Interview mit Dr. Peter Kolba

Der Kunde darf nicht in die Irre geführt werden! 

 Dr. Peter Kolba
Dr. Peter Kolba
Leiter der
VKI-Rechtsabteilung

Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung, über Werbeaussagen und deren Verbindlichkeit:

Besonders die Mobilfunkanbieter klopfen in der Werbung ziemliche Sprüche. Inwieweit sind zentrale Werbebotschaften eigentlich verbindlich?

Das ist eine Branche, die häufig an der Grenze zur irreführenden Werbung agiert. Der VKI geht dagegen auch immer wieder – erfolgreich – nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Bei der Beurteilung der „im Verkehr vorausgesetzten Eigenschaften“ eines Produktes oder einer Dienstleistung sind natürlich immer auch die Werbeaussagen in Betracht zu ziehen. Wer also eine Traumperformance marktschreierisch verkauft und nur Schneckentempo liefert, muss sich auch gefallen lassen, dass Kunden Gewährleistung fordern.

Wenn mobile Breitbandanbieter etwa eine Geschwindigkeit von bis zu 7,2 Mbit/s versprechen und in den Geschäftsbedingungen weitgehende Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit machen, bleibt ja die Leistung für den Konsumenten ziemlich ungewiss. Vage Leistung, fixes Entgelt, wie passt das zusammen?

Das ist in erster Linie irreführende Werbung, wenn nicht – in einer dem Werbemittel angemessenen Form – auf die Einschränkungen hingewiesen wird. Der Kunde wird da ja über zentrale Leistungsinhalte in Irrtum geführt; er kann einen solchen Vertrag unter Umständen auch wegen Irrtums anfechten.

Ist es denn zulässig, mit einer plakativen Werbebotschaft Interesse zu wecken und im Kleingedruckten die Aussagen zu relativieren?

Man muss unterscheiden: Die plakative Werbe­aussage kann wahr, aber unvollständig sein. Nicht alle Elemente des Vertrages haben ja in einer Schlagzeile Platz. Die findet man im Kleingedruckten. Anders aber, wenn die Schlagzeile unwahr ist (etwa „unlimitiert“, wenn es Limits gibt). Dann muss deutlich auf die Einschränkungen hingewiesen werden. Das Kleingedruckte reicht dafür nicht aus.

Ist es erlaubt, bei Tarifaktionen bezüglich der Details auf die Homepage zu verweisen?

Ein erklärender Hinweis, der dann auf der Website ausgeführt wird, reicht wohl aus. Allein die Angabe der Website sicher nicht.

Kleingedrucktes ist auf Plakaten, in ­Inseraten oder in nur sekundenlangen Werbe­spots ja oft gar nicht lesbar. Wie groß muss Kleingedrucktes eigentlich sein?

Eine gute Frage. Wir führen dazu derzeit einen Musterprozess gegen einen Mobilfunkanbieter, der seine AGB in Kleinstschrift darstellt, und sind gespannt, wie das Gericht dies beurteilen wird. Wir meinen jedenfalls, dass Unlesbares weder transparent und klar sein kann, noch als „deutlicher Hinweis“ Werbeschmähs zurecht­rücken kann.

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