Der Kunde darf nicht in die Irre geführt werden!
Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung, über Werbeaussagen und deren Verbindlichkeit:
Besonders die Mobilfunkanbieter klopfen in der Werbung ziemliche Sprüche. Inwieweit sind zentrale Werbebotschaften eigentlich verbindlich?
Das ist eine Branche, die häufig an der Grenze zur irreführenden Werbung agiert. Der VKI geht dagegen auch immer wieder – erfolgreich – nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Bei der Beurteilung der „im Verkehr vorausgesetzten Eigenschaften“ eines Produktes oder einer Dienstleistung sind natürlich immer auch die Werbeaussagen in Betracht zu ziehen. Wer also eine Traumperformance marktschreierisch verkauft und nur Schneckentempo liefert, muss sich auch gefallen lassen, dass Kunden Gewährleistung fordern.
Wenn mobile Breitbandanbieter etwa eine Geschwindigkeit von bis zu 7,2 Mbit/s versprechen und in den Geschäftsbedingungen weitgehende Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit machen, bleibt ja die Leistung für den Konsumenten ziemlich ungewiss. Vage Leistung, fixes Entgelt, wie passt das zusammen?
Das ist in erster Linie irreführende Werbung, wenn nicht – in einer dem Werbemittel angemessenen Form – auf die Einschränkungen hingewiesen wird. Der Kunde wird da ja über zentrale Leistungsinhalte in Irrtum geführt; er kann einen solchen Vertrag unter Umständen auch wegen Irrtums anfechten.
Ist es denn zulässig, mit einer plakativen Werbebotschaft Interesse zu wecken und im Kleingedruckten die Aussagen zu relativieren?
Man muss unterscheiden: Die plakative Werbeaussage kann wahr, aber unvollständig sein. Nicht alle Elemente des Vertrages haben ja in einer Schlagzeile Platz. Die findet man im Kleingedruckten. Anders aber, wenn die Schlagzeile unwahr ist (etwa „unlimitiert“, wenn es Limits gibt). Dann muss deutlich auf die Einschränkungen hingewiesen werden. Das Kleingedruckte reicht dafür nicht aus.
Ist es erlaubt, bei Tarifaktionen bezüglich der Details auf die Homepage zu verweisen?
Ein erklärender Hinweis, der dann auf der Website ausgeführt wird, reicht wohl aus. Allein die Angabe der Website sicher nicht.
Kleingedrucktes ist auf Plakaten, in Inseraten oder in nur sekundenlangen Werbespots ja oft gar nicht lesbar. Wie groß muss Kleingedrucktes eigentlich sein?
Eine gute Frage. Wir führen dazu derzeit einen Musterprozess gegen einen Mobilfunkanbieter, der seine AGB in Kleinstschrift darstellt, und sind gespannt, wie das Gericht dies beurteilen wird. Wir meinen jedenfalls, dass Unlesbares weder transparent und klar sein kann, noch als „deutlicher Hinweis“ Werbeschmähs zurechtrücken kann.