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Verblüfftes Comic-Ei
Nicht alle Regelungen im Lebensmittelbereich sind nachvollziehbar Bild: chrisdorney/Shutterstock.com

Lebensmittelärgernisse - Meine persönlichen Top 10

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Was haben Tiefkühlgemüse, Kalbsleberstreichwurst und Sekt gemeinsam? Sie alle können KonsumentInnen ordentlich verärgern.

Tagtäglich erhalten wir Zuschriften von KonsumentInnen zu verschiedensten Themen. Neben den Produktmeldungen auf unserer Plattform Lebensmittel-Check werden uns auch unzählige Fragen im Ernährungs- und Lebensmittelbereich gestellt. 

In den folgenden 10 Punkten fasse ich die (für mich) derzeit ärgerlichsten und unverständlichsten Lebensmittelregelungen zusammen, zu denen wir immer wieder Zuschriften erhalten.

1. Nur 5 % Kalbsleber in Kalbsleberstreichwurst notwendig

Laut österreichischem Lebensmittelbuch muss in Kalbsleberstreichwurst 30 % Leber von Schwein oder Kalb enthalten sein. Die Kalbsleber muss mindestens 5 % ausmachen. Natürlich könnten die Hersteller den Kalbsleberanteil freiwillig erhöhen - wegen der höheren Kosten machen das aber nur wenige.

2. Marmelade darf offiziell nicht „Marmelade“ heißen

Laut Konfitürenverordnung (2004) dürfen nur noch Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten als „Marmelade“ bezeichnet werden. Marmelade besteht demnach aus Wasser, Zuckerarten und Zitrusfrucht-Erzeugnissen wie zum Beispiel Fruchtmark, Saft oder Schale. Für 1 kg Marmelade müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden.

Es gibt aber Ausnahmen: Werden die Produkte direkt an die KonsumentInnen abgegeben, wie z.B. auf Bauernmärkten, dann gelten keine so strengen Regeln. Anstelle der Bezeichnung „Konfitüre“ kann dann auch „Marmelade“ verwendet werden.

3. Nicht vorhandene Herkunftsangaben bei verarbeiteten Obst- und Gemüseprodukten

Bei den meisten frischen Obst- und Gemüsesorten muss das Ursprungsland beim Kauf ersichtlich sein, das gilt beispielsweise für ganze Äpfel, Salatköpfe oder Orangen. Für verarbeitete Lebensmittel entfällt diese Pflicht.

Werden die Äpfel nun also geschnitten angeboten oder zu Apfelchips getrocknet, der Salat gewaschen und geschnitten im Sackerl verpackt oder die Orangen zu Saft gepresst, entfällt die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung. Diese Produkte gelten rechtlich als „verarbeitet“. Gleich verhält es sich mit konventionellem Tiefkühlobst und -gemüse: Hier muss die Herkunft nicht angegeben werden.

Bei Bio-Produkten muss die Herkunft zumindest mit "EU-Landwirtschaft", "Nicht-EU-Landwirtschaft" oder "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" deklariert werden. Stammen alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe aus einem Land, kann auch nur das konkrete Land angegeben werden.

4. Käfigeier am eigenen Teller?

Eier finden sich in vielen verarbeiteten Lebensmitteln wie Eiernudeln, Biskotten, Biskuitroulade oder Eiaufstrich. Die Haltungsform der Hühner muss dabei auf der Verpackung nicht verpflichtend angegeben werden. So ist es leider durchaus möglich, dass man schlussendlich auch ausländische Käfigeier am eigenen Teller hat. Gleiches gilt für die Gastronomie – aus welcher Haltungsform die verwendeten Eier für Eierspeis, Schnitzelpanier und Kaiserschmarrn stammen muss nicht angegeben werden.

Bio-Produkte bieten hier wieder einen Vorteil: Werden Eier in Bio-Produkten verwendet, müssen diese aus biologischer Erzeugung stammen.

5. Unklare Herkunftskennzeichnung bei Honig

Bei uns erhältlicher Honig ist oft ein Import-Produkt. In einer eigenen Honigverordnung wird hierzulande geregelt, was auf den Etiketten stehen muss. Vorgeschrieben ist die Angabe jenes Landes, aus dem der Honig stammt.

Handelt es sich um Mischungen aus verschiedenen Ländern, muss auf der Verpackung vermerkt sein, ob Honig aus EU-Ländern, Nicht-EU-Ländern oder einer Kombination aus beidem abgefüllt wurde. Vor allem letztere Angabe - nämlich EU- und Nicht-EU-Länder - liefert den KonsumentInnen keine sinnvolle Information. Der Honig kann von überall her kommen.

Auch Bio-Honig muss nicht zwangsläufig aus heimischen Wiesen und Wäldern stammen, wie dieser Lebensmittel-Check schön zeigt.

6. "Alkoholfrei“ bedeutet nicht zu 100 % frei von Alkohol

Die Auslobung „alkoholfrei“ bedeutet nicht, dass ein Getränk zu 100 % frei von Alkohol ist. Denn die Angabe des Alkoholgehalts ist nur bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent vorgesehen. Bei „alkoholfreien“ Getränken dürfen bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten sein. Für uns ist das unverständlich, die Auslobung „alkoholfrei“ bedeutet für viele KonsumentInnen schließlich zu „100 % frei von Alkohol“.

Für die meisten VerbraucherInnen sind diese Alkoholmengen gesundheitlich nicht relevant - anders sieht es aber bei Schwangeren, Kindern und Personen die keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen, aus. 

Auch alkoholfreie Biermischgetränke sind so beispielsweise ungeeignet für diese Personengruppen.

7. Schriftgröße der Verpackungsangaben

Viele KonsumentInnen beschweren sich bei uns, dass Angaben auf Lebensmitteln zu klein aufgedruckt sind. So wird das Einkaufen schnell zum Ärgernis, vor allem wenn sich schlussendlich unliebsame Produkte im Einkaufskorb befinden, die man mit genauem Studieren der Verpackung eigentlich nicht eingekauft hätte.

In der Lebensmittelinformationsverordnung ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm (gemessen am Kleinbuchstaben „x“) für die Elemente der Pflichtkennzeichnung (z.B. Zutatenliste) vorgesehen. Bei sehr kleinen Packungen (< 80 cm2) reicht schon eine x-Höhe von mindestens 0,9 mm.

Bei dieser gesetzlich vorgegebenen „Mini-Mindest-Schrift“ ist es nicht verwunderlich, dass viele KonsumentInnen beim Einkaufen eine Lesebrille, eine Lupe oder ein „Adlerauge“ (gerne Mama) an ihrer Seite benötigen. Wir hoffen, dass die Gesetzgebung bald eine verbraucherfreundlichere Verpackungskennzeichnung ermöglicht und die Mindestschriftgrößen anhebt.

 

Viele ärgerliche Produktbeispiele zu diesem Thema seht ihr in unserem Video.

8. Mindesthaltbarkeitsdatum bei Sekt – Fehlanzeige

Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums ist bei Getränken von 10 oder mehr Volumenprozent Alkohol nicht verpflichtend. Auch ein Abfülldatum muss nicht angegeben werden. Wie „frisch“ nun also der Schaumwein im Supermarkt oder im eigenen Kellerregal ist, ist kaum nachvollziehbar. Wenn man den Sekt für sich selbst öffnet, kann man die Genussfähigkeit zumindest „experimentell“ erproben (Prost!). Verschenkt man den Schaumwein, wird das schon schwieriger. 

Grundsätzlich gilt: Sekt sollte bald nach dem Kauf aufgebraucht werden. Bei maximal 3 Jahren ist es mit dem Genuss vorbei. Schaumwein verlässt nämlich am Höhepunkt der Reife die Kellerei. Schon gleich nach dem Abfüllen beginnt ein natürlicher Alterungsprozess, bei dem sich Aromastoffe verändern, außerdem kommt es zu einem Verlust an Kohlensäure.

9. Auslobung „ohne Zuckerzusatz“

Vielen KonsumentInnen wird es schon bekannt sein, mich ärgert es trotzdem immer wieder: die Auslobung „ohne Zuckerzusatz“. Rechtlich gesehen darf diese Auslobung verwendet werden, wenn dem Produkt keine Mono- oder Disaccharide (also Einfach- oder Zweifachzucker wie Haushaltszucker oder Traubenzucker) zugesetzt wurden und auch keine anderen Lebensmittel im Produkt enthalten sind, die eine süßende Wirkung ausüben (z.B. Honig).

Der Industrie fallen dabei aber allerhand Möglichkeiten ein, trotzdem Zutaten zu verwenden, die schlussendlich Süße bzw. teilweise auch Zucker in das Produkt bringen. Sei es durch Süßungsmittel, Zuckeralkohole, Fruchtsaftkonzentrate oder getrocknete Früchte (v.a. Datteln werden gerne verwendet).

Bei der Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ sollte man am besten die Zutatenliste genau lesen und die Nährwerttabelle mit ähnlichen Produkten vergleichen. „Ohne Zuckerzusatz“ bedeutet nicht, dass ein Produkt keinen Zucker enthält. Auch Kalorien lassen sich bei diesen Produkten in der Regel nicht einsparen, das zeigt auch dieses Produktbeispiel.

10. Lebensmittel, die überraschenderweise Alkohol enthalten

Immer wieder beschweren sich KonsumentInnen zurecht, wenn Produkte überraschenderweise Alkohol enthalten. Nicht nur Milka Tender sondern auch MarzipanschokoladeCheesecake und verschiedene Joghurts haben wir in den letzten Jahren im Rahmen von Lebensmittel-Checks begutachtet. Dass in vielen Produkten Alkohol enthalten ist, wird meist nur beim genauen Studieren der Zutatenliste klar.

Unserer Meinung nach sollte gleich auf der Vorderseite der Verpackung klar und deutlich gekennzeichnet sein, wenn ein Produkt Alkohol enthält. Das macht nicht nur für Personen Sinn, die keinen Alkohol zu sich nehmen wollen oder dürfen. Auch für Kinder sind Lebensmittel mit Alkohol tabu.

Selbst wenn es sich bei den enthaltenen Mengen Alkohol um Kleinstmengen handelt, bleibt es für mich unverständlich, warum die Hersteller den Alkohol nicht einfach weglassen oder ihn durch andere Zutaten ersetzen.

Was ärgert dich bei Lebensmitteln? Gerne kannst du uns auf der Plattform Lebensmittel-Check ärgerliche Produkte melden oder lästige Lebensmittelregelungen ansprechen. 

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