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Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung für Mängel legal ausgeschlossen

"Günstige Gelegenheit": Gastarbeiter kaufte Gebrauchtwagen bei einem Autohaus. Tatsächlich war es ein Privatkauf: Käufer musste die Beseitigung der Mängel selbst zahlen.

Herr Ali Ramallah arbeitete als Hilfsarbeiter in Wien. Bei einem Gebrauchtwagenhändler stach ihm ein VW Sharan ins Auge: dunkelgrünmetallic lackiert, um 16.900 Euro. Er bekam Unterlagen mit Fotos und einen Termin. Bei Barzahlung könne er den Wagen gleich mitnehmen, auch Überstellungskennzeichen gäbe es.

Sprachbarrieren

Ein Problem hatte Herr Ramallah noch zu lösen: Er war der deutschen Sprache kaum mächtig. Also bat er einen Arbeitskollegen, den Dolmetsch zu machen. Man wurde mit dem Autohaus O. rasch handelseins, Herrn Ramallah wurde ein fertig ausgefüllter Kaufvertrag vorgelegt, den er ebenfalls unterschrieb. Alles in Ordnung, dachte er.

Total defekt

Dass dies ein Irrglaube war, zeigte sich bereits, als Herr Ramallah mit seiner Neuerwerbung vom Autoplatz wegfahren wollte. Die Ölanzeige leuchtete ständig, das Gefährt klapperte. Und die Windschutzscheibe wies einen Sprung auf, der vorher durch den Scheibenwischer verdeckt gewesen war.

Der unglückliche Besitzer brachte den Wagen in eine Werkstatt. Dort legte er weitere 2293 Euro ab, und noch immer waren nicht alle Schäden behoben. Beim Gebrauchtwagenhändler gab’s nur Achselzucken. So suchte der hilfsbereite Kollege mit Herrn Ramallah das VKI-Beratungszentrum auf.

Belästigung verbeten

Ein Fall von Gewährleistung, meinten wir. Denn der Konsument hatte glauben müssen, den Wagen bei einem Autohändler gekauft zu haben. Doch die Antwort des Autohauses O. erstaunte uns sehr: „Ich teile mit, dass ich nur als Handlungsbevollmächtigter des Pkw-Eigentümers tätig war. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Käufer auf jede Gewährleistung verzichtet. Ich fordere Sie auf – meine Kanzlei nicht mehr zu belästigen.“ Tatsächlich hatte Herr Ramallah beim Unterschreiben ein wichtiges Detail übersehen: Es handelte sich um einen Vertrag zwischen Privatpersonen.

Leider kein Einzelfall

Und dabei darf die Gewährleistung völlig legal ausgeschlossen werden. Den tatsächlichen Verkäufer hatte Herr Ramallah nie gesehen. Er musste also glauben, es mit einer Firma zu tun zu haben. Rechtlich lässt sich dieses saubere Unternehmen also nur mit Mühe "belästigen“. Das Risiko eines Gerichtsverfahrens konnte und wollte Herr Ramallah nicht tragen. Mit diesem Trick verscherbeln übrigens mehrere Gebrauchtwagenhändler schön lackierte Rostlauben. Wenn der geprellte Kunde dann reklamieren will, gibt’s keine Gewährleistung. Es war ja alles nur privat.

Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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