Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen 33 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma CharterLine Autovermietungs GmbH ("Buchbinder rent a car") geklagt. 30 dieser Klauseln hat das Handelsgericht Wien für gesetzwidrig angesehen. Das Urteil ist (2/2011) nicht rechtskräftig.
Ein Mietwagen kann teuer werden, etwa wenn zum Mietpreis weitere Forderungen hinzukommen. Der VKI hat nun eine Reihe von Klauseln, die in Automietverträgen häufig zu finden sind, im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geklagt. Das Handelsgericht gab dem VKI in fast allen Punkten Recht. Das Urteil dürfte für die gesamte Mietwagenbranche wichtig sein, ist aber nicht rechtskräftig.
Klauseln benachteiligen Kunden
So fand sich eine Reihe von Punkten im Kleingedruckten, in denen der Kunde bestätigt, dass er das Fahrzeug "in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mangel übernommen“ habe und sich "von der Unversehrtheit von Plomben, dem Kilometerstand, dem Vorhandensein eines Werkzeugkastens, eines Verbandskastens, der Warnweste, eines Reserverades und dem vollen Tank“ überzeugt habe.
Diese Klauseln, so urteilte das Gericht, verstoßen gegen das Verbot der Beweislastverschiebung. Diese Bestätigung verbessert die Beweissituation des Unternehmers und verschlechtert die des Kunden.
Zustimmung zu zusätzlichen Forderungen
In einer weiteren Klausel erklärt sich der Mieter einverstanden, dass alle anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietvertrag über die Kreditkarte "nachverrechnet" werden könnten. Der Kunde bestätigt also, dass neben der ihm bekannten Miete auch völlig unabsehbare Nebenforderungen abgebucht werden könnten. Auch diese Klausel in den AGB des Autoverleihs ist gesetzwidrig.
Schließlich gehen dem Gericht die Haftungsklauseln des Autoverleihs Buchbinder erheblich zu weit. Sie wollen den Mieter zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatz für jede Art der Beschädigung des Fahrzeuges, für Abschlepp- und Reparaturkosten, usw. verpflichten.
Preise ohne Umsatzsteuer
Nicht zuletzt widerspricht die mehrmalige Angabe von Nettopreisen, also die Angabe ohne Umsatzsteuer (USt.), dem Preisangabegesetz.
Zu drei Klauseln ist das Gericht der Argumentation des VKI nicht gefolgt.
"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Autovermieters versuchen die Kunden in eine nahezu rechtlose Position zu bringen bzw. verschleiern, was dem Gesetz nach rechtens wäre“, kritisiert Mag. Maria Ecker, zuständige Juristin im VKI. "Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsfragen – nach einer Berufung – durch die Instanzen geklärt werden können."
Der vollständigen Text des Urteils finden Sie auf www.verbraucherrecht.at, der Website der VKI-Rechtsabteilung