Eine Gesetzesnovelle hat bedeutende Änderungen für Genossenschaftswohnungen gebracht. Die wichtigsten Punkte:
Seit 1.1.2016 trifft die Vermieter eine erweiterte Erhaltungspflicht im Inneren der Wohnung. Die Vermieter müssen künftig die Wohnung, ihre Ausstattung, die für sie bestimmte Einrichtung und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände im vertraglich vereinbarten Zustand erhalten. Je nach Schadensgrad ist eine Reparatur oder eine Erneuerung vorzunehmen. Nicht nur die mitvermietete Kombitherme, sondern auch der Küchenherd, Badewanne etc. fallen in die Erhaltungspflicht des Vermieters.
Bagatellreparaturen sind ausgenommen
Von dieser erweiterten Erhaltungspflicht sind folgende Arbeiten ausgenommen: Erhaltung von Malerei und Tapeten, Ersatz von Beleuchtungsmitteln und kleinere Reparaturen (Bagatellreparaturen). Darunter sind Arbeiten zu verstehen, die im Regelfall ohne Zuhilfenahme eines Professionisten durchgeführt werden können, z.B. Ersatz des Brauseschlauchs, Austausch des defekten Duschkopfes, Dichtungserneuerung, Ersatz eines zerbrochenen Lichtschalters etc. Der Mieter bleibt wie bisher zur Wartung der überlassenen Einrichtung, z.B. regelmäßige Wartung einer Kombitherme, verpflichtet.
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge angehoben
Die "Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge" (EVB) erfahren ab 1.7.2016 eine Änderung. Anstelle der bisherigen hohen Sprünge nach zehn und zwanzig Jahren werden die EVB künftig linear angehoben. In den ersten fünf Jahren betragen sie 0,50 € je Quadratmeter Nutzfläche und steigen ab dem sechsten Jahr jeweils um 0,06 € bis zum 30. Jahr mit maximal 2,00 € je Quadratmeter Nutzfläche. Sonderfall: Weist die EVB-Abrechnung 2015 einen Negativsaldo aus, darf der EVB in der bisherigen Höhe bis 31.12.2018 weiter vorgeschrieben werden.