Daher ging die Mieterin vor Gericht. Vor dem Obersten Gerichtshof blitzte sie nun ab. Es müssten beide Gründe für die Errichtung vorliegen: das wichtige Interesse der Mieterin und dass ein Klimagerät in ihrer Wohngegend üblich sei.
Wohnanlage mit wenig nachträglichen Einbauten
Die Mieterin scheiterte allerdings daran, die "Verkehrsüblichkeit" zu beweisen. In Zukunft bleibt es damit schwer für Mieter, eine Zustimmung zum Einbau von Klimaanlagen vom Vermieter zu erzwingen - zumindest, wenn der Mieter in einer Wohnanlage mit sehr wenigen nachträglich eingebauten Klimageräten wohnt.