Im Altbau dürfen Vermieter nicht frei über den Mietzins entscheiden, sondern sie sind an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Miete kann aber bei guter Lage der Wohnung durch einen Lagezuschlag erhöht werden.
Das war auch im Falle eines Wieners so. Allerdings zweifelte er die "überdurchschnittlich gute Lage" an. Er ließ daher die Miethöhe gerichtlich überprüfen.
Gute Anbindung ...
Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste nun entscheiden, ob bei der Ermittlung des höchstzulässigen Richtwertmietzinses ein Lagezuschlag zu berücksichtigen sei. Im genannten Fall spricht die sehr gute Erschließung der Wohnumgebung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Nahversorgungsmöglichkeiten für eine "überdurchschnittliche Lage".
... aber Verkehrslärm und Kleinkriminalität
Der OGH entschied aber trotzdem gegen einen Lagezuschlag. Grund ist die massive Lärmbelastung der Wohnumgebung des Hauses durch Verkehr. Dazu kommt noch die unmittelbare Nähe zum Gürtel und zu einer U-Bahn-Station, die aufgrund dort vorherrschender Kleinkriminalität (Drogenhandel und Rotlicht-Milieu) und der diesbezüglichen medialen Berichterstattung ein negatives Image aufweist.
Auch das müsse bei der Beurteilung der (Über-)Durchschnittlichkeit der Lage des Hauses berücksichtigt werden, so der OGH. Ein Lagezuschlag steht dem Vermieter daher im konkreten Fall nicht zu.