Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Preisänderungsklausel. Die Klausel sah eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte diese Preisanpassungsklausel für unzulässig.
Rückzahlungsverpflichtung des Energieversorgers
Die in den letzten Jahren auf Grundlage dieser gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen sind nach Ansicht des VKI den Kunden entsprechend des Erhöhungsbetrages zurückzahlen.
Stillschweigen als Zustimmung gewertet
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Klausel, die es dem Unternehmen ermöglichte, das Stillschweigen ihrer Kunden als Zustimmung zu werten. Nach der Mitteilung einer beabsichtigten Preiserhöhung blieben dem Kunden zwei Möglichkeiten: Wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt.
Völlig unbeschränkte und gesetzwidrige Änderungsmöglichkeit
In der Preisänderungsklausel waren keinerlei Obergrenzen für Erhöhungen vorgesehen. Zudem enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Die Änderungsmöglichkeit war sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH führt aus, dass der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.
OGH-Urteil bestätigt: keine schrankenlose Preisänderung möglich
„Wie schon in anderen Bereichen, wie etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof nun auch für die Energiebranche, dass die Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen“, fordert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.
VKI setzt sich für Rückzahlungsabwicklung ein
„Auch andere Energieversorger verwenden noch immer eine entsprechende Klausel. Wir erwarten, dass auch sie diese fehlerhafte Klausel umgehend ändern und ebenfalls ihre Kunden rückwirkend entschädigen“, so Hirmke weiter. Der VKI wird sich für eine praktikable Abwicklung der Rückzahlungen für die Betroffenen einsetzen.
Konsumentinnen und Konsumenten können sich für weitere Informationen ab sofort beim OGH-Urteil: EVN-Preisanpassungsklausel anmelden.
Lesen Sie außerdem das Urteil im Volltext auf OGH-Urteil: EVN-Preisanpassungsklausel