Wenn nach einem Schadensfall der Versicherer kündigt, sollte man unbedingt fachlichen Rat einholen. Denn nicht jede Kündigung ist korrekt.
"Grade nochmal Glück im Unglück gehabt", dachte sich Herr F. nach einem Auffahrunfall. Sein Kaskoversicherer hatte die Unkosten für den Blechschaden anstandslos beglichen. Doch das dicke Ende kam wenige Tage später: "Leider sehen wir uns gezwungen, den Versicherungsvertrag mit Ihnen mit Wirkung zum ... zu beenden", hieß es da in einem Schreiben des Versicherers. Das konnte doch nicht wahr sein, Herr F. hatte immer alle Prämien pünktlich bezahlt!
Vertragskündigung nach Versicherungsleistung ...
In der Polizze fand sich tatsächlich eine Klausel, der zufolge der Versicherer den Vertrag im Schadensfall kündigen kann, wenn er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat – zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung.
... kann rechtswidrig sein
Herr F. suchte daraufhin Unterstützung bei einem Rechtsexperten und erfuhr, dass er gute Chancen auf Aufhebung der Kündigung hatte: Der Oberste Gerichtshof hatte ähnliche Klauseln bereits im Jahr 2017 als willkürlich und gröblich benachteiligend bezeichnet und für unwirksam erklärt.
Haftpflicht, Krankenzusatz, AGBs
So glimpflich kommen nicht alle Versicherten davon, denen der Versicherer aus heiterem Himmel eine Kündigung schickt. In der Feuer-, Hagel- und Haftpflichtversicherung beispielsweise sind sogar im Versicherungsvertragsgesetz beiderseitige Kündigungsrechte im Schadensfall festgehalten.
Andererseits gibt es Versicherungssparten, bei denen der Gesetzgeber ausdrücklich verbietet, dass der Versicherer den Kunden im Schadensfall hinauskomplimentiert, vor allem in der Krankenzusatzversicherung. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Kündigungsrechte in den Vertragsbedingungen festgeschrieben. Umso wichtiger ist es, sich diese vor Abschluss des Vertrages durchzulesen.
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