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Knopflochschienen Verschiedene Größen und Farben
Bei einem Behandlungsfehler, der eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt, können Betroffene Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Bild: photoshooter2015 / Shutterstock.com

Verletzung der Sorgfaltspflicht

Verletzt ein Arzt nachweislich seine Sorgfaltspflicht und entsteht dadurch ein Schaden beim Patienten, liegt ein Behandlungsfehler vor. Dies kann beispielsweise durch eine falsche Diagnose, fehlerhafte Behandlung oder mangelhafte Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen geschehen.

Der Fall

Der 12jährige Fabian W. verletzt sich beim VoIleyballspielen. Im Spital wird festgestellt, dass der kleine Finger der linken Hand gebrochen ist. Er erhält eine Knopflochschiene, die er drei Wochen lang tragen soll. Die Mutter von Fabian bemerkt, dass die Knopflochschiene locker ist und ständig verrutscht. Ihr wird mitgeteilt, dass es keine kleinere Größe gebe.

Nach fünf Tagen geht die Schiene ganz ab und Mutter und Sohn suchen das Krankenhaus auf. Der Patient erhält nun eine Thermoplasthülse. Der Finger ist nach wie vor stark geschwollen und steif.

Bei der nächsten Kontrolle zeigt sich im Röntgen, dass sich der Bruch verschoben hat und eine Operation erforderlich ist. Seither kann Fabian trotz anschließender mehrmonatiger Physio- und Ergotherapie den kleinen Finger nicht mehr ganz strecken und beugen.

Hätten Langzeitfolgen verhindert werden können?

Die Mutter von Fabian wendet sich an die Patientenanwaltschaft. Diese beauftragt ein ärztliches Gutachten. Bereits in der ersten Röntgenaufnahme sei gut erkennbar, dass der Bruch schon am Unfalltag verschoben war und gleich operiert hätte werden sollen. Im Frühstadium kann eine solche Verschiebung durch einen wesentlich kleineren Eingriff korrigiert werden. Als Mindestanforderung wäre zumindest eine weitere Röntgenkontrolle nach einer Woche erforderlich gewesen.

Der Gutachter geht von einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht aus. Als Folge wurde eine ungleich größere und invasivere Operation erforderlich, wodurch auch das Endergebnis wesentlich schlechter ausfiel und die Behandlungsdauer erheblich verlängert wurde.

Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz?

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses zeigt sich einsichtig, dass es sich um einen wesentlichen Diagnosemangel handelt, der zu einer Verschlechterung der Gesundheitssituation des Jugendlichen geführt hat. Es kann eine außergerichtliche Einigung erzielt werden und Fabian erhält Schmerzensgeld.

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

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VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.

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