Post und Haftung: Richtig deklarieren
Wenn man Gegenstände von höherem Wert per Post verschickt, muss man dies vorab bekanntgeben. Andernfalls bleibt man bei Verlust auf dem Schaden sitzen.
Nach Paketverlust: Diskussion um Versandart, Versicherung und Verantwortung
Anlass für diesen Artikel war ein Beitrag in der Rubrik MINUS in Heft 1/26. Ein Konsument hatte hochwertig ausgearbeitete Fotos im Wert von 1.470 Euro mit der Post verschickt, doch das Paket ging verloren. Die Post verweigerte unter Berufung auf einen Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Schadenersatz.
Daraufhin erreichten uns mehrere Zuschriften aus dem Leserkreis, in denen hinterfragt wurde, in welcher Form der Konsument das Paket aufgegeben habe (mit oder ohne Sendungsverfolgung), und wir darauf hingewiesen wurden, dass es diverse höher versicherte Versandmöglichkeiten wie etwa die Wertsendung gebe (beim gewählten Paket-Standardversand liegt die Obergrenze bei 510 Euro, Anm.). Auch sei die im Artikeltext mitschwingende Pauschalverurteilung der Post nicht angebracht.
Rechtliche Einschätzung unseres Europäischen Verbraucherzentrums
All das ist korrekt und wir möchten uns für den Eindruck der Pauschalverurteilung entschuldigen. Zugleich möchten wir an dieser Stelle darstellen, wie sich die Sache laut der rechtlichen Einschätzung unseres Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) verhält.
Fest steht: Der Konsument kannte den nicht unbeträchtlichen Wert der Sendung. Um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten, hätte er keinesfalls den Paket-Standardversand nehmen dürfen. Er hätte den Wert am Schalter deklarieren und die geeignete Versandart „Sendung mit Wertangabe” wählen müssen. Ohne Sendungsverfolgung und Wertdeklaration muss man nämlich das Verlustrisiko zumindest zu einem Teil selbst tragen.
Nach unserer Auffassung kann die Post den Schadenersatz nicht allein unter Hinweis auf ihre AGB vollständig ablehnen. Zwar wurde keine Wertangabe gemacht, dennoch besteht bei Nichterfüllung des Beförderungsvertrags grundsätzlich eine Haftung nach den allgemeinen Haftungsregelungen. Kommt der Post dabei ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – etwa in Form gravierender Organisationsmängel – zu, haftet sie jedenfalls bis zur Haftungshöchstgrenze von 510 Euro.
Sendungen mit Wertangabe: Besondere Sicherheitsvorkehrungen
Wichtig zu wissen: Vom Versand als „gewöhnliches Paket“ dezidiert ausgeschlossen sind laut den AGB der Post bestimmte wertvolle Gegenstände – so dürfen zum Beispiel Wertgegenstände wie Geld, Schmuck und alle Inhalte mit einem Wert von mehr als 510 Euro immer nur mit Wertangabe verschickt werden.
Sendungen mit Wertangabe werden von der Post speziell beaufsichtigt transportiert und nur „von Hand zu Hand“ übergeben. Die Post haftet bis zu dem angegebenen Wert, der dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen muss.
Unser Fazit
Der Konsument trägt im geschilderten Fall das Verlustrisiko, weil er den Wert der Sendung nicht deklariert und eine ungeeignete Versandart gewählt hat. Da es sich jedoch um eine Postsendung innerhalb Österreichs (von Wien nach Oberösterreich) handelte, wäre ein Verlust grundsätzlich nicht zu erwarten gewesen.
Bei Vorliegen eines groben Verschuldens der Post – etwa in Form eines Organisationsverschuldens – hätte diese unseres Erachtens zumindest bis zur Haftungshöchstgrenze von 510 Euro Ersatz für den Verlust des Pakets leisten müssen.
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