Überraschender Preis beim Tagesgericht
Sie fragen – wir antworten: Unsere Expert:innen beantworten Ihre Fragen, heute Pius Timmerer, Jurist in der Rechtsberatung mit den Schwerpunkten Gewährleistungs- und Reiserecht.
Frage
In einem Wiener Lokal bestellte ich mir letztens einen Salat von der Tageskarte – dieser war ohne Preisangabe auf eine Tafel geschrieben. Als ich die Rechnung bekam, staunte ich nicht schlecht über den Preis. Vor allem mein kleiner Extrawunsch wurde mit einem ordentlichen Zuschlag einkalkuliert. Der Kellner ließ jedoch nicht mit sich diskutieren. Muss mich das Personal beim Bestellen auf die Höhe des Preises hinweisen oder ist es meine Schuld, nicht nachgefragt zu haben?
Antwort
Grundsätzlich liegt hier die Verantwortung bei den Konsument:innen, sich nach den Preisen zu erkundigen. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Wenn ich das Gericht bestelle, gebe ich zu erkennen, dass ich dieses Gericht auch bezahlen möchte. Im Preisauszeichnungsgesetz ist festgehalten, dass bei Gastgewerben lediglich Preisverzeichnisse in ausreichender Anzahl vorhanden sein (Speisekarten) und jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorgelegt werden müssen.
Es besteht also keine grundsätzliche Pflicht, die Preise von zum Beispiel Tagesgerichten auszuschreiben. Wohl aber, jedem Gast auf Verlangen den Preis mitzuteilen. Wir empfehlen, sich beim Bestellen über die Preise zu informieren – etwa auch bei einem Glas Leitungswasser, das nicht überall gratis ist.
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