Haftung bei Garderobe
Sie fragen – wir antworten: Unsere Expert:innen beantworten Ihre Fragen, heute Pius Timmerer, Jurist in der Rechtsberatung mit den Schwerpunkten Gewährleistungs- und Reiserecht.
Frage
Bei einem Besuch in der Messe Wien wurde für ein Garderobenstück zwei Euro verlangt. Auf dem Zettel stand, dass für abgegebene Wertgegenstände keine Haftung übernommen werde. Ist das rechtens?
Antwort
Grundsätzlich ist es so, dass für abgegebene Gegenstände nicht gehaftet wird, in den meisten Fällen bräuchte es nicht einmal diesen Hinweis. Eine Haftung liegt dann vor, wenn ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird. Bei der Abgabe der Jacke gegen Entgelt entsteht ein solcher Verwahrungsvertrag, aus dem der Verwahrer auch haftet.
Allerdings ist zu unterscheiden, wofür gehaftet wird. Der Verwahrer haftet für die abgegebene Jacke, nicht aber für die darin enthaltenen Wertgegenstände. Wenn der Verwahrer nicht mal weiß, was in der Jacke ist, kann er keine entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherung der Wertgegenstände treffen.
Der Verwahrer haftet nur, wenn aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Schaden entsteht. Weiß der Verwahrer nichts von den Wertgegenständen, kann er auch nicht fahrlässig handeln.
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