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Italinische ZTL Verkehrsschilder an einer Hausecke in historischer Innenstadt
ZTL Hinweisschild auf italienisch in Altstadt von Treviso Bild: Colombo Photog / Shutterstock

Böse Überraschung aus Urlaubsland

Sie fragen – wir antworten: Unsere Expert:innen beantworten Ihre Fragen, dieses Mal Reinhold Schranz, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich.

Frage

Ich habe von einem österreichischen Inkassobüro eine Zahlungsaufforderung für die Einfahrt in eine verkehrsberuhigte Zone in Italien erhalten. Das Inkassobüro fordert von mir jetzt 420 Euro. Ist dies rechtens?

Antwort

Das Einfahren in eine verkehrsberuhigte Zone (Zona Traffico Limitato) in Italien gilt als Verwaltungsübertretung und ist somit als öffentlich-rechtliche Strafe einzustufen. Zur grenz­überschreitenden Vollstreckung von Verwaltungsstrafen sind nach dem EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz nur die zuständigen Verwaltungsbehörden befugt (in Österreich die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate). 

In einem Vollstreckungsverfahren ­werden betroffene Konsument:innen zunächst ohne zusätzliche Kosten zur Zahlung aufgefordert. Die österreichische Inkassogesellschaft ist daher zur Vollstreckung der italienischen Strafe nicht ­befugt. 

Reinhold Schranz - Leiter Europäisches Verbraucherzentrum
Mag. Reinhold Schranz - Leiter Europäisches Verbraucherzentrum Bild: VKI

Das Vorgehen des Inkassobüros ist illegal. Ebenso sind die von dem Inkassobüro geforderten Kosten von 420 Euro als überhöht und illegal anzusehen. Wir raten Ihnen daher, die Forderung keinesfalls einzuzahlen und bei dem Inkassobüro zu bestreiten.

EU-Logo mit Schrift finanziell unterstützt durch die Europäische Union
Bild: ECC-net

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