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Massagetisch in einem Massagestudio mit viel Holz
Bild: Shutterstock/New Africa

Falscher Preis ausgeschildert

Sie fragen – wir antworten: Unsere Expert:innen beantworten Ihre Fragen, dieses Mal Manuela Robinson, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Frage

Nach der neulichen Massage musste ich einen höheren als den auf der Tafel in der Auslage ausgeschilderten Preis bezahlen. Darf das sein?

Antwort

Die Preisauszeichnungspflicht gilt auch für eine Reihe von Dienstleistungsbetrieben. Ein Verstoß dagegen kann zu einer Verwaltungsstrafe führen. Zuständig für die Überwachung der Preisauszeichnungspflicht sind die Bezirksverwaltungsbehörden. 

Für die einzelnen Konsument:innen besteht leider kein Anspruch darauf, die Leistung zu dem angeschriebenen Preis zu erhalten, sie müssen jedoch vor der Leistungserbringung über den höheren Preis informiert werden. 

Portrait von Mag. Manuela Robinson - Juristin für allgemeines Konsumenten-, Banken- und Versicherungsrecht
Mag.ª Manuela Robinson - Juristin für allgemeines Konsumenten-, Banken- und Versicherungsrecht Bild: VKI

Überraschend im Nachhinein einen anderen Preis zu verlangen, wäre unzulässig. Da das Unternehmen offensichtlich nicht gewillt ist, den irreführenden Preis zu korrigieren, wäre auch ein Vorgehen im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) denkbar.

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